3 wichtige Antworten zur neuen Arbeitszeiterfassung, die Sie unbedingt kennen sollten

  • 2 Minuten Lesezeit


Über die neue Pflicht zur Arbeitszeiterfassung wird viel berichtet, oft etwas reißerisch und nicht immer ganz richtig. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen Struck stellt die wichtigsten Punkte für die Praxis klar. 

Stimmt es, dass … Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen?

Nicht unbedingt. Gegenwärtig steht das ausdrücklich nicht im Gesetz. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung stehe aber „zwischen den Zeilen“ des Gesetzes, so jedenfalls die Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Bis zu dessen Urteil im Herbst 2022 haben alle das Gesetz noch anders verstanden, weshalb die meisten Arbeitgeber keine Arbeitszeiterfassung praktiziert haben. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, arbeitet der Gesetzgeber derzeit an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Wann die jedoch verabschiedet wird, ist noch offen. 

Stimmt es, dass …… die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung jeden Arbeitgeber trifft?

Ja, aber nicht sofort. Vor Inkrafttreten eines eindeutigen Gesetzes ist nicht zu erwarten, dass die Behörden Druck auf diejenigen Arbeitgeber ausüben werden, die im Moment noch kein Erfassungssystem einführen können oder wollen. Und auch wenn der aktuelle Gesetzesentwurf des Arbeitsministeriums irgendwann so umgesetzt wird, wird es großzügige Umsetzungsfristen geben: 1 Jahr für alle Betriebe, 2 Jahre für Betriebe unter 250 Mitarbeitern und sogar 5 Jahre für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern.  

Stimmt es, dass … die Erfassung der Arbeitszeit zwingend elektronisch geschehen muss?

Nein, das stimmt nicht. Schon aktuell bleibt es dem Arbeitgeber ggf. zusammen mit dem Betriebsrat überlassen, ob die Erfassung der Arbeitszeit digital oder in Papierform erfolgt. Der Arbeitgeber kann sogar den Mitarbeitern selbst überlassen, die Zeiten zu notieren, ggf. auch handschriftlich. Lediglich für die Verwahrung der Aufzeichnungen hat zwingend der Arbeitgeber zu sorgen. Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern werden auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht elektronisch aufzeichnen dürfen; ebenso Privathaushalte bei ihren Hausangestellten.



⚖️  Sind Sie Arbeitgeber und haben weitere Fragen zur Arbeitszeiterfassung, dann wenden Sie sich gerne an Herrn Struck, er hilft Ihnen gerne weiter.

Foto(s): Jordan Fuhr Meyer

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