30-cm Zange bei Operation vergessen

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Landgericht Duisburg - vom 06. Januar 2011

Vergessene 30-cm Zange bei Operation - LG Duisburg, Az.: 8 U 77/08

Chronologie:

Der Kläger wurde im April 2007 im Krankenhaus der Beklagten operiert. Dabei wurde eine ca. 30 cm lange Kornzange versehentlich im Bauchraum des Klägers zurückgelassen, die mehrere Wochen später wieder entfernt wurde.

Zwischenzeitlich hatten sich jedoch bereits Abszesse und Verwachsungen gebildet, die mittels Notoperation entfernt werden mussten. Nachdem die Versicherung des Krankenhauses außergerichtlich zur Gesamtabgeltung der Schäden lediglich 13.000,- Euro angeboten hatte, hielt das Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 40.000,- Euro für angemessen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Beklagte für sämtliche weiteren entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden sowie immateriellen Schäden für die Zukunft aufzukommen habe.

Anmerkungen:

Das Zurücklassen eines derart großen Operationsbestecks stellt nach Auffassung des Gerichtes einen groben Behandlungsfehler dar. Es ist damit ein Verhalten, das einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist diesem Umstand besonders Rechnung getragen worden.

Eine Vielzahl der vor deutschen Gerichten anhängigen Arzthaftungsprozesse findet ihren Grund allein in der fehlenden bzw. nicht ausreichenden Regulierungspraxis deutscher Versicherer. Hier ist ein Umdenken erforderlich. 

Neben dem Schmerzensgeld wird dem Geschädigten im vorliegenden Fall ein weiterer Anspruch im Bereich von 100.000,- Euro - 150.000,- Euro zustehen, wegen entgangenen Verdienstes und sonstiger materieller Schäden. Die Verhandlungen über die Höhe stehen kurz vor dem Abschluss.


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