LASIK-Operation und Arzthaftung

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Das Oberlandesgericht Köln stärkt die Rechte von Patienten – Will man der Werbung Glauben schenken, liegen Augen-LASIK-Operationen im Trend. Weltweit sollen bereits über 7 Millionen Patienten mit der LASIK-Methode behandelt worden sein. Laut einem Bericht der ADAC Motorwelt 10/2010 wird in 2010 „offiziell das 20-jährige Jubiläum der LASIK gefeiert“. Viele Bürger, die unter einer Kurz- oder Weitsichtigkeit leiden, tragen sich mit dem Gedanken, sich die Augen „lasern zu lassen“.

Sie erhoffen sich ein Leben ohne das lästige Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen. Der Eingriff wird von den gesetzlichen Krankenkassen weder bezahlt, noch bezuschusst. Beworben werden Operationen schon ab 795 EUR je Auge. Bei privat versicherten Patienten hängt es von der jeweiligen Krankenversicherung ab, ob die diesbezüglichen Kosten übernommen werden. Ob eine diesbezügliche Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht, wird von den Gerichten uneinheitlich beurteilt.

Nicht jeder ist nach einem solchen Eingriff aber auch mit dem Ergebnis der Operation zufrieden. Im konkreten Fall litt der im Operationszeitpunkt 21 Jahre alte Kläger nach dem Eingriff unter erhöhter Blendempfindlichkeit der operierten Augen und nahm den Beklagten erfolgreich auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld vor dem Landgericht Aachen in Anspruch. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß unter anderem zur Zahlung von 10.000 EUR Schmerzensgeld.

Im konkreten Fall schloss sich sodann im Rahmen des Berufungsverfahrens das Oberlandesgericht Köln durch Hinweisbeschluss vom 10.02.2010 (5 U 120/09, I-5 U 120/09) – der Rechtsauffassung des Landgerichts Aachen an, denn „Der Beklagte hätte den Kläger angesichts dessen starker Kurzsichtigkeit und vor allem dessen großen Pupillendurchmessers darüber unterrichten müssen, dass bei dem Kläger ein gesteigertes Risiko einer erhöhten Blendempfindlichkeit in Betracht kam, welches der Beklagte mit den vorgenommenen Untersuchungen nicht zuverlässig abschätzen konnte. Diesen Anforderungen hat der Beklagte, der nur einen allgemeinen Hinweis auf das Auftreten von Blendungserscheinungen behauptet, nach eigenem Vorbringen nicht entsprochen.“

Nach Auffassung des Obergerichts hätte es einer besonders gründlichen und umfassenden Aufklärung des Klägers im Allgemeinen und hinsichtlich der Blendempfindlichkeit im Besonderen bedurft: „Erstens handelte es sich um eine relativ indizierte, in keiner Weise dringliche Operation. Da ein Patient das Für und Wider umso genauer abwägen wird, je weniger dringlich der Eingriff ist, ist der Arzt in derartigen Fällen zu einer genaueren Darstellung der Risiken verpflichtet. Die Kurzsichtigkeit des Klägers hätte wie in der Vergangenheit durch das Tragen von Kontaktlinsen oder einer Brille ausgeglichen werden können, was lediglich im Sommer allergiebedingt Beschwerden beim Tragen der Kontaktlinsen oder Beschwerden beim Tragen der relativ schweren Brille bereitet hätte.“

Der Autor Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht in Berlin.

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