„Ab-in-den-Urlaub“-Gutscheine werden nicht ausgezahlt

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In den vergangenen Wochen haben uns unzählige Anfragen in Bezug auf die Auszahlung von Gutscheinen des Reiseanbieters „Ab-in-den-Urlaub“ erreicht. Der Inhalt der Anfragen ist nahezu immer identisch: Es wird eine Reise über „Ab-in-den-Urlaub“ gebucht und dabei ein Reisegutschein im Wert von 100,00 € eingelöst. Laut Angaben von „Ab-in-den-Urlaub“ erhalten die Reisenden den Gutschein 28 Tage nach Rückkehr aus dem Urlaub ausgezahlt. Doch die Realität sieht anders aus. Die Reisenden warten oft monatelang auf die Auszahlung des Geldes.

Für die Reisenden erscheint es unwirtschaftlich mit diesem Problem zum Rechtsanwalt zu gehen, da bei einem Gegenstandswert von 100,00 € nach Vergütungsgesetz bereits 83,54 € Rechtsanwaltsgebühren anfallen. Daher bieten wir den Betroffenen für eine Pauschale von 50,00 € die außergerichtliche Vertretung gegen „Ab-in-den-Urlaub“ an. Im Rahmen dieser Vertretung fordern wir „Ab-in-den-Urlaub“ außergerichtlich zur Zahlung des Gutscheins auf, um unseren Mandanten zu ihrem Recht zu verhelfen.

Die Erfahrung zeigt, dass „Ab-in-den-Urlaub“ die Gutscheinsumme zumeist nach unseren Aufforderungen auszahlt. Zudem ist „Ab-in-den-Urlaub“ zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Über das Bewusstsein von „Ab-in-den-Urlaub“, dieser Verpflichtung nachzukommen, können wir leider noch nicht positiv berichten, so dass die Anwaltskosten teilweise eingeklagt werden müssen.

Auch wenn Betroffene eine gerichtliche Auseinandersetzung meiden wollen, empfehlen wir jedem, zumindest außergerichtlich gegen „Ab-in-den-Urlaub“ vorzugehen, um das Recht an der Auszahlung des Gutscheins durchzusetzen.

Für weitere Rückfragen und zur kostenlosen Ersteinschätzung können Betroffene uns montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr telefonisch erreichen. Gern kann die Kontaktaufnahme auch per E-Mail erfolgen.


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