Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter

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Bei Ausschluss oder eigener Kündigung eines Gesellschafters aus einer Kapital- oder Personengesellschaft entsteht ein Abfindungsanspruch, dessen Höhe sich nach dem Ertrag der Gesellschaft, dem Unternehmenswert und bestimmten Firmenwerten richtet. Für eine zeitnahe Einigung in außergerichtlichen Verhandlungen ist es wichtig, ein fundiertes Zahlenwerk inklusive Berechnungsmethode und gesetzlicher Grundlagen vorzulegen. Eine präzise Bewertung kann zudem ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers erfordern. Es müssen auch steuerliche Aspekte bei der Abfindung berücksichtigt werden, wofür die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater essenziell ist. Vielfach wird die steuerliche Auswirkung, insbesondere bei Ratenzahlungen, übersehen. Zudem ist zu prüfen, ob und wie der Gesellschaftsvertrag Abfindungsregelungen enthält und ob diese den Gesellschafter benachteiligen. Bei Bedarf wird empfohlen, Kontakt für eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage aufzunehmen.

Bei Ausschluss oder eigener Kündigung eines Gesellschafters aus einer Kapital- oder Personengesellschaft entsteht ein Abfindungsanspruch. Die Abfindungshöhe basiert auf dem Ertrag der Gesellschaft, dem Unternehmenswert und den Firmenwerten wie z.B. Grundstücken. 

Im Rahmen der ersten außergerichtlichen Verhandlungen ist es notwendig, selbst ein fundiertes Zahlenwerk samt Darlegung des Berechnungsweges und der gestezlichen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, um eine zeitnahe Einigung mit der Gegenseite zu erreichen.

Für eine präzise Bewertung sind außergerichtliche Verhandlungen und möglicherweise ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. 

Neben der grundsätzlichen Bemessung der Höhe der Abfindung sind zudem steuerliche Aspekte bei der Abfindungsbewertung zu berücksichtigen, wobei die Zusammenarbeit mit einem steuerlichen Berater essentiell ist. 

Oftmals werden im Bereich der Abfindung alleine die Zahlen an sich beachtet, nicht die steuerlichen Folgen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer ratenweise Zahlung der Abfindung, was gerade bei Familienunternehmen die Regel schon aufgrund der Gesellschaftsverträge ist.

Zu prüfen ist daneben, ob der Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Bemessung der Abfindung vorsieht und ob diese Regelungen wirksam sind. Einige Klauseln schränken das Recht eines Gesellschafters, aus der Gesellschaft auszuscheiden, so stark ein, indem eine Abfindungsregelung getroffen wird, die den Gesellschafter klar benachteiligt.

Für eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie des Abfindungsanspruchs wird angeboten, Kontakt aufzunehmen.


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