Abfindung im Arbeitsrecht ohne Kündigungsschutzklage?

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Gekündigte Arbeitnehmer meinen oft, dass ihnen der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen automatisch eine Abfindung schulde. Der Gesetzgeber tut selbst viel dafür, gekündigte Mitarbeiter in diesem Glauben zu bestärken, wenn er dem § 1a Kündigungsschutzgesetz die Überschrift „Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung“ gibt. Tatsächlich setzt dieser Anspruch aber voraus, dass der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet. Tut er dies nicht, und gibt es auch keinen vom Betriebsrat ausgehandelten Sozialplan, gibt es erstmal keine Abfindung.

Ohne Klage geht es nicht

Will der Arbeitnehmer doch an eine Abfindung kommen, muss er gegen die Kündigung klagen. Denn nur wenn der Arbeitgeber befürchten muss, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren, wird er bereit sein, über eine Abfindung zu verhandeln. Die Abfindung stellt in der Praxis nämlich nichts anderes dar, als die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Hinnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer. Oft lassen sich auf diese Weise Abfindungsvergleiche erzielen, ohne dass der gekündigte Mitarbeiter selbst bei Gericht erscheinen muss. In der Regel ist die persönliche Anwesenheit der Kläger im ersten Termin nicht erforderlich, es genügt, wenn Ihr Anwalt Ihre Interessen vertritt. Abfindungen lassen sich im Übrigen nicht nur bei betriebsbedingten Kündigungen, sondern auch bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen, selbst bei außerordentlichen und fristlosen Kündigungen erzielen, denn die Hürden, die das Gesetz an wirksame Kündigungen stellt, sind sehr hoch.

Frist beachten

Eine Kündigungsschutzklage kann jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Außergerichtliche Schreiben oder Einigungsgespräche unterbrechen diese Frist nicht. In manchen Konstellationen, etwa bei Kündigungen ohne Vorlage einer erforderlichen Vollmacht, sind entsprechende Schritte sogar noch früher – nämlich unverzüglich – einzuleiten.

Lassen Sie sich daher rechtzeitig über die Chancen und Möglichkeiten, eine Abfindung vor Gericht zu erstreiten, durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Nicht selten nehmen betroffene Arbeitnehmer zu spät eine Beratung in Anspruch und verschenken damit eine aussichtsreiche Position. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht kann ich Sie kompetent beraten und bundesweit vertreten.


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