Abgasskandal: Weitere kundenfreundliche Gerichtsentscheidungen – auch OLG Düsseldorf stützt Klagen!

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Immer wieder werden wir von Ratsuchenden gefragt, ob es Sinn macht, gegen VW und Co. rechtlich vorzugehen. Insbesondere möchten sich die betroffenen Autobesitzer nach der Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage erkundigen. Dies auch deshalb, weil die Rechtsschutzversicherung nur dann den Prozess finanziert, wenn gute Chancen bestehen, das Verfahren zu gewinnen.

In Sachen Volkswagen AG ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen VW wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben (z. B. LG Krefeld, Urteil vom 04. Oktober 2017; LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017; LG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2017; LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017; LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017; LG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2017). Jedenfalls die Richter in Krefeld, Hildesheim, Frankfurt, Baden-Baden und in Karlsruhe haben entschieden, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Pkws gerichtet ist. Jüngst hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. September 2017 klargestellt, dass derartige Zivilklagen als aussichtsreich angesehen werden können.

Auf Grundlage dieser Entscheidungen lässt sich sagen, dass es zweckmäßig ist, den Einzelfall mit dem Anwalt zu besprechen und ggf. den Gang zu Gericht anzutreten. Häufig kann eine gütliche Einigung mit der Gegenseite erreicht werden. Wer gar nichts unternimmt, wird auch nichts bekommen.



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