Abgeltungssteuer: So funktioniert die Besteuerung von Kapitalerträgen
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Inhaltsverzeichnis
- Wann wurde die Abgeltungssteuer eingeführt?
- Auf welche Geldanlagen fällt die Abgeltungssteuer an?
- Sind Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer das Gleiche?
- Kommt zur Abgeltungssteuer auch noch Kirchensteuer dazu?
- Abgeltungssteuer: Freibetrag nutzen
- Wie kann man sich gezahlte Abgeltungssteuer über die Steuererklärung zurückholen?
Experten-Autorin dieses Themas
Vor der Einführung der Abgeltungssteuer mussten Steuerpflichtige ihre Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben. Die Steuern auf Kapitalerträge – Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer –, die zuvor von Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften einbehalten wurden, galten lediglich als Vorauszahlung auf die letztendlich vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer.
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer wird nun ein Quellenabzugsverfahren angewendet, ähnlich wie bei der Lohnsteuer. Das bedeutet, dass die Schuldner der Kapitalerträge – wie beispielsweise Banken und Finanzdienstleister – die Steuern direkt einbehalten und sie direkt an das Finanzamt abführen.
Dadurch entfällt die Notwendigkeit für den Steuerpflichtigen, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Die Abgeltungssteuer beträgt in der Regel einen festen Prozentsatz in Höhe von 25 Prozent – plus Solidaritätszuschlag – und wird auf verschiedene Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne angewendet.
Wann wurde die Abgeltungssteuer eingeführt?
Die Abgeltungssteuer wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zum 1. Januar 2009 eingeführt. Sie dient als neue Erhebungstechnik für Steuern auf Kapitaleinkünfte.
Als solche hat sie eine abgeltende Wirkung, was bedeutet, dass Steuerabzüge bei Kapitalerträgen bereits als endgültige Steuerzahlung gelten. Es besteht keine Pflicht mehr für den Steuerpflichtigen, diese bereits versteuerten Erträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Auf welche Geldanlagen fällt die Abgeltungssteuer an?
Die Abgeltungssteuer fällt auf verschiedene Geldanlagen und die damit erzielten Erträge an, insbesondere auf die folgenden Produkte:
Kapitallebensversicherung
Wenn der Vertrag weniger als zwölf Jahre läuft und Kapitalerträge vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden, müssen 25 Prozent Abgeltungssteuer entrichtet werden. Unter bestimmten Bedingungen sind einmalige Auszahlungen steuerfrei.
Bankeinlagen
Alle Zinserträge unterliegen seit dem 1. Januar 2009 der Abgeltungssteuer.
Aktien
Die Abgeltungssteuer gilt für die gesamte Dividende und für Kursgewinne nach dem Verkauf von Aktien. Die Haltedauer spielt keine Rolle.
Tipp: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die bis Ende 2008 gekauft wurden, können weiterhin steuerfrei verkauft werden. Das Prinzip „First In – First Out“ besagt, dass zuerst gekaufte Wertpapiere zuerst verkauft und entsprechend steuerlich behandelt werden.
Dadurch kann man steuerliche Vorteile nutzen. Um ältere Bestände von neueren zu trennen, kann es sinnvoll sein, neue Anlagen in einem separaten Depot zu halten.
Anleihen
Zinsen und Kursgewinne von Anleihen unterliegen der Abgeltungssteuer.
Investmentfonds
Fondserträge, egal ob ausgeschüttet oder wieder angelegt, werden mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuert. Seit 2018 sind Teile der Fondserträge bei bestimmten Fonds steuerbefreit.
Dachfonds
Bis Ende 2008 angeschaffte Dachfonds unterliegen der vorherigen Rechtslage, während ab 2009 erworbene Dachfonds komplett der Abgeltungssteuer unterliegen.
Finanzinnovationen
Kursgewinne aus bestimmten Anlagen wie Zertifikaten mit Kapitalgarantie und Aktienanleihen unterliegen ohne Berücksichtigung einer Frist stets der Abgeltungssteuer.
Zertifikate ohne Kapitalgarantie
Diese Zertifikate unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Es gibt jedoch eine Ausnahme für Risikozertifikate, die vor dem 15. März 2007 gekauft wurden und nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei sind.
Sind Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer das Gleiche?
Die Begriffe Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer werden oft synonym verwendet und beziehen sich im Grunde auf dasselbe Konzept, nämlich auf die Besteuerung von Kapitalerträgen. Die beiden Begriffe unterscheiden sich im Wesentlichen wie folgt:
Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist ein umgangssprachlicher Begriff, der sich aus der Art der Besteuerung von Kapitalerträgen ableitet. Mit der Einführung dieser Steuer zum 1. Januar 2009 in Deutschland wurde eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen eingeführt. Diese beträgt in der Regel 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die Abgeltungssteuer wird auf verschiedene Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Wertpapieren – zum Beispiel Aktien – und bestimmte Veräußerungsgewinne erhoben. Sie wird direkt von den Banken und Finanzdienstleistern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für den Steuerpflichtigen besteht keine Pflicht mehr, diese Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Kapitalertragsteuer
Der Begriff Kapitalertragsteuer ist der rechtstechnische Fachbegriff für die Besteuerung von Kapitalerträgen. Er wird vor allem im Steuerrecht verwendet.
Die Kapitalertragsteuer kann sowohl die Abgeltungssteuer als auch andere Formen der Besteuerung von Kapitalerträgen umfassen. In manchen Ländern oder steuerlichen Regelungen wird die Kapitalertragsteuer als Oberbegriff verwendet, unter dem verschiedene Besteuerungsformen wie die Abgeltungssteuer, Quellensteuer oder auch die Steuer auf bestimmte Veräußerungsgewinne fallen.
Kommt zur Abgeltungssteuer auch noch Kirchensteuer dazu?
Kapitaleinkünfte, bei denen die Abgeltungssteuer greift, unterliegen auch der Kirchensteuer. Früher musste man einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer stellen, wenn die Depotbank diese direkt an das Finanzamt abführen sollte. Andernfalls musste man die Kirchensteuer in der Einkommensteuererklärung angeben.
Seit Januar 2015 ist jedoch kein Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer mehr nötig. Die Banken erhalten die Information über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) und führen die Kirchensteuer automatisch ans Finanzamt ab.
Abgeltungssteuer: Freibetrag nutzen
Es gibt einen Freibetrag bei der Abgeltungssteuer. Dieser Freibetrag wird auch als Sparerpauschbetrag bezeichnet. Der Sparerpauschbetrag betrifft Kapitalerträge, die unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben können, ohne dass der Steuerpflichtige diese in der Einkommensteuererklärung angeben muss.
Der Freibetrag bei der Abgeltungssteuer gilt für jeden Steuerpflichtigen separat und beträgt seit dem 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2022 in der Regel 801 Euro pro Jahr für Ledige und 1602 Euro pro Jahr für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Dies bedeutet, dass Kapitalerträge bis zu diesem Betrag im jeweiligen Kalenderjahr steuerfrei bleiben. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Freibetrag 1000 Euro bzw. 2000 Euro pro Jahr.
Wie kann man sich gezahlte Abgeltungssteuer über die Steuererklärung zurückholen?
Wenn Sie Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt haben und der Ansicht sind, dass Sie möglicherweise zu viel Steuern gezahlt haben oder dass Sie bestimmte Steuerfreibeträge nicht ausgeschöpft haben, können Sie sich über die Steuererklärung eventuell zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Füllen Sie dazu Ihre Einkommensteuererklärung und insbesondere die Anlage KAP (Kapitalerträge) entsprechend aus.
Geben Sie Ihre Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP an. Denken Sie auch daran, dass Sie Verluste aus Kapitalanlagen, die Sie erlitten haben, mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen können, um Ihre Steuerlast zu mindern.
Nachdem Sie alle relevanten Daten eingetragen und die Steuererklärung abgegeben haben, berechnet das Finanzamt Ihre Steuerschuld. Wenn sich herausstellt, dass Sie zu viel Abgeltungssteuer gezahlt haben oder dass Sie Steuerfreibeträge nicht ausgeschöpft haben, wird Ihnen das Finanzamt eine Erstattung zukommen lassen oder die zu viel gezahlte Steuer mit anderen Steuerschulden verrechnen.
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Rechtstipps zu "Abgeltungssteuer"
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