Abhebungen vom Konto des verstorbenen Erblassers nach dessen Tod

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Wenn ein Familienmitglied stirbt, ist das bitter genug. Doch mit dem Augenblick des Todes kommt jede Menge Verwaltungsarbeit auf die Hinterbliebenen zu, unter Anderem auch die Übernahme der Bankgeschäfte des Verstorbenen. Wenn die Erben dann zur Bank gehen, und feststellen, dass irgendjemand sich nach dem Tod des Erblassers an dessen Konto vergriffen, und Geld abgehoben hat, herrscht oftmals große Empörung, und es entstehen umgehend Konflikte, die den familieninternen Frieden dauerhaft gefährden können.

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

- Wie das Bankkonto eines Verstorbenen erbrechtlich zu betrachten ist

- Wer Zugriff auf das Konto hat und und welchem Umfang

- Was es mit einer Kontovollmacht auf sich hat, und ob man diese widerrufen kann

- Was man als Erbe hinsichtlich des Kontos tun sollte


Wie wird das Bankkonto eines Verstorbenen erbrechtlich betrachtet?

Bankkonten bestehen nach dem Tode des Kontoinhabers theoretisch endlos weiter.

Eingerichtete Daueraufträge, Lastschriftermächtigungen usw. Bestehen unverändert fort, sofern nicht ihr Erlöschen im Todesfall vorher geregelt wurde.

Praktisch sind Bankkonten ein Teil des Nachlasses, und gehen im Augenblick des Todes auf den/die Erben über. Als neuer Kontoinhaber kann der Erbe dann bestehende Vertragsverhältnisse kündigen, oder übernehmen. Allerdings darf erst nach Feststellung der Erbverteilung wieder auf das Konto zugegriffen werden. Viele Banken sperren ein Konto, sobald sie vom Tode des Inhabers erfahren. Daher empfiehlt es sich, die Bank davon möglichst rasch zu informieren. Es besteht allerdings keine Verpflichtung zu einer Kontosperrung. Dies ist vor allem dann von Interesse, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen Bevollmächtigten ernannt hat, der auf das Konto zugreifen kann.


Wer hat Zugriff auf das Konto eines Verstorbenen?

Zunächst einmal hat nur der Erbe Zugriff auf das Konto, das heißt er hat gegenüber der Bank Anspruch auf Auskunft über alle Kontobewegungen vor und nach dem Tod des Erblassers und kann über das Konto verfügen. Dazu muss er sich (zB. Vermittelst Erbscheins oder notariellen Testaments) bei der Bank als zugriffsberechtigter Erbe ausweisen.


Kann jeder Erbe uneingeschränkt auf das Konto des Erblassers zugreifen?

Wenn es nur einen Erben gibt, hat er als neuer Kontoinhaber natürlich uneingeschränkte Befugnisse.

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, wenn das Erbe an mehrere Personen aufgeteilt worden ist, können die einzelnen Miterben nicht eigenmächtig, sondern nur gemeinsam über das Konto verfügen.

Wer dem zuwiderhandelt, ist seinen Miterben gegenüber zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.

Es kommt vor, dass alte oder kranke Menschen einer Person ihres Vertrauens eine Vollmacht ausstellen, die diese berechtigt, sich um die Angelegenheiten zu kümmern, die die Person nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Dies umfasst natürlich auch Bankangelegenheiten. Vollmachten „über den Tod hinaus“, die vom Erblasser ausgestellt worden sind, bleiben bestehen, obwohl mit dem Tod des Erblassers das Konto auf die Erben als neue Inhaber übergeht. Ein Bevollmächtigter kann also weiterhin auf das Konto zugreifen, ist aber dann dem neuen Kontoinhaber gegenüber haftbar.


Können Bevollmächtigte uneingeschränkt auf ein Konto zugreifen?

Die Vollmacht bezieht sich auf bestimmte Befugnisse, deren Sinn darin liegt, dass der Bevollmächtigte zum Wohle und im Interesse des Kontoinhabers das Konto weiter verwaltet. Solche Befugnisse können auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus gehen, zB. Wenn es um die Ausrichtung und Finanzierung des Begräbnisses geht. Wenn der Bevollmächtigte allerdings nach dem Tod des Kontoinhabers einfach einen Batzen Geld abhebt und sich in die Tasche steckt, überschreitet er seine Vollmacht.

In diesem Fall ist der Bevollmächtigte den Erben (als neuen Kontoinhabern) gegenüber schadensersatzpflichtig, und macht sich unter Umständen sogar der Untreue gemäß § 266 StGB strafbar.


Kann man als Erbe eine Vollmacht über das Konto des Erblassers widerrufen?

Eine Vollmacht über das Bankkonto kann der Kontoinhaber ausstellen oder widerrufen. Nach dem Tode des Kontoinhabers wird, wie gesagt, der Erbe /werden die Erben neue Kontoinhaber. Also können diese, sofern sie durch Vorlegung eines Testamentes oder Erbscheins der Bank ihre Inhaberschaft nachweisen können, auch eine Vollmacht widerrufen.

Wichtig ist hierbei, dass ein einzelner Erbe ohne Zustimmung der anderen Erben nicht auf das Konto zugreifen darf, eine Vollmacht widerrufen aber schon! Denn wenn die Kontoinhaberschaft auf eine Erbengemeinschaft aufgeteilt wird, ist der Bevollmächtigte dieser Gemeinschaft verpflichtet. Widerruft einer von ihnen die Vollmacht für seinen Anteil, erlischt sie.


Was sollte man als Erbe tun, um das Konto des Erblassers gegen Zugriffe zu schützen?

Im Augenblick des Todes des Erblassers sind Sie als Erbe neuer Kontoinhaber.

Informieren Sie sie Bank schnellstmöglich vom Tode des Erblassers, und bitten Sie um eine einstweilige Sperrung des Kontos und aller EC-Karten, bis Sie sich als Erben ausweisen und damit auf das Konto zugreifen können. Sobald dies möglich ist, verlangen Sie Auskunft von der Bank und Einsicht in die Kontoauszüge. Wenn eine Kontovollmacht über den Tod des Erblassers hinaus besteht, und Sie dem Bevollmächtigten nicht hundertprozentig vertrauen, widerrufen Sie die Vollmacht gemäß § 168 Satz 2 BGB.

Wenn nach dem Tode des Erblassers Geld von dessen Konto abgehoben wurde, sei es von einem Miterben oder einem Bevollmächtigten, lohnt es sich, einen Anwalt um Rat zu fragen. Wir bieten hierzu die kostenlose Erstberatung an, bei der Sie uns telefonisch oder schriftlich ihre Situation schildern und eine unverbindliche Einschätzung durch einen unserer Fachanwälte erhalten können.

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