Tod eines türkischen Erblassers – die Frage des anwendbaren Rechts ist nach dem Konsularvertrag von

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Erbfälle mit Auslandsbezug gewinnen immer mehr an Bedeutung. Gerade bei Beteiligung türkischer Staatsangehöriger sind hier Sonderregeln zu beachten, die sich aus dem Deutsch-Türkischen Konsularvertrag von 1929 ergeben.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weist auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. September 2009 (Az. IV ZB 12/12)  hin, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Verstorbene war türkischer Staatsbürger und in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe waren zwei Töchter hervorgegangen. Er verstarb, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Er hinterließ in Deutschland zwei Eigentumswohnungen und sonstiges bewegliches Vermögen.

  • Im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen, also die Eigentumswohnungen, ist nach dem Konsularvertrag das Gesetz des Landes anzuwenden, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar so, als wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Deutscher gewesen wäre. Entsprechend findet deutsches Recht Anwendung und es gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB. Dies führte dazu, dass hinsichtlich dieses Vermögensteils die Ehefrau zu ½ und die Töchter zu je ¼ Erben sind.
  • Bezüglich des beweglichen Vermögens war die Rechtslage nach türkischem Recht zu beurteilen. Hier sieht der Konsularvertrag vor, dass sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach den Gesetzen des Landes richten, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört, hier also nach den Gesetzen der Türkei. Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch stellt sich der Erbanteil der überlebenden Gattin auf ¼ ein, so dass von dem beweglichen Vermögen die Töchter je 3/8 erbten.
  • Der Bundesgerichtshof hat die Frage offen gelassen, ob auch bei Auslandsbezug die güterrechtliche Regelung des § 1371 BGB, also die pauschale Abgeltung des Zugewinns durch Erhöhung des Erbanteils um ¼, grundsätzlich zu berücksichtigen sei. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Untergerichte umstritten und harrt weiter der Entscheidung.
  • Hier war die Besonderheit zu beachten, dass die Ehefrau keine türkische Staatsangehörige ist. Demzufolge konnte auch nicht türkisches Güterrecht zur Anwendung gelangen, da insoweit das Recht des Staates Anwendung fand, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dadurch kam deutsches Recht zur Anwendung, türkisches Güterrecht schied aus.

Dieser Fall zeigt, wie vielfältig die erbrechtlichen Fragen schon sind, wenn es nur um die Feststellung der korrekten gesetzlichen Erbfolge geht. Komplizierter kann es werden, wenn es um die Abfassung eines Testamentes geht, da dann zwei oder mehr Rechtsordnungen zu beachten sind.

Es empfiehlt sich daher, bei Abfassung eines Testamentes einen Fachmann um Rat zu fragen, der hilft, den letzten Willen rechtssicher in einem Testament umzusetzen. Dies wird auch in Zukunft gelten. Zwar ist am 16.8.2012 die EU Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, doch auch hier gilt es noch eine Vielzahl von offenen Fragen zu beachten.                

Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

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