Ablehnung der Beförderung bei fehlenden Reiseunterlagen

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Die Ferienzeit steht vor der Tür, vor einem Abflug sollten Reisende unbedingt überprüfen, ob alle Einreisedokumente und eventuell erforderlichen Visa beisammen sind – ansonsten könnte es bei der Vorfreude auf den Urlaub im Ausland bleiben.

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München (Az 283 C 25289/08) ist eine Fluglinie berechtigt, die Beförderung abzulehnen, wenn nicht alle gültigen Reiseunterlagen vorgelegt werden.

Eine Familie (Eltern und ein minderjähriger Sohn) buchten Flüge nach Bangkok. Am Check-in-Schalter teilte der Mitarbeiter der Fluglinie den Eltern mit, dass der Sohn nicht mitfliegen könne, da dieser lediglich einen Pass ohne Foto vorgelegt habe und dies für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Die Familie verpasste den Flug, ließ für den Sohn einen neuen Pass ausstellen und reiste schließlich drei Tage später nach Thailand. Mit ihrer Klage wollte die Familie die zusätzlichen Kosten für die vergebliche Anreise zum Flughafen und die drei verlorenen Urlaubstage von der Fluglinie ersetzt haben.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab: Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt worden seien. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand mindestens seit November 2007 einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visa-Bestimmungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats datierten vom März 2007 und seien nicht mehr aktuell gewesen. Die Familie war nach Auffassung des Amtsgerichts München selbst Schuld und muss den Schaden selbst tragen.

Rechtsanwältin Olivia Holik

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwaltkanzlei Holik


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