Abmahnkosten im Filesharing: neues BGH-Urteil reduziert Kosten deutlich

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Abmahnungen wegen Filesharing sind ein massives Ärgernis für die Betroffenen 

Ist es über den Anschluss des Betroffenen zum Angebot von Filmen, Musiktiteln oder Computerprogrammen mittels BitTorrent o.ä. gekommen, so folgen durch den Rechteinhaber regelmäßig Abmahnungen, die neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auch Schadensatz in Form eines fiktiven Lizenzschadens und die Abmahnkosten verlangen.

Keine Haftung bei Erfüllung der sekundären Darlegungslast

Grundsätzlich haftet der Inhaber des Anschlusses (hinsichtlich dessen Täterschaft zunächst eine Vermutung besteht) nicht, wenn er seiner sekundären Darlegungslast genügt und er für einen alternativen Geschehensablauf Dritte (regelmäßig Familienmitglieder) benennt, die im Ermittlungszeitraum berechtigt (und ggf. bei Minderjährigen belehrt) Zugriff auf das Netzwerk hatten. Die Einzelheiten zum Umfang dieser Darlegungslast sind kompliziert und im Detail umstritten, dazu zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 18.10.2018 – C-149/17, BGH, Urt. v. 30.3.2017 – I ZR 19/16.

Vergleichsangebote der Rechteinhaber

Aufgrund der Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung im Einzelfall verbinden die Rechteinhaber ihre Abmahnungen daher in der Regel unmittelbar mit einem Vergleichsangebot zur Zahlung von Beträgen in Höhe von meist zwischen € 600 und 1.000 zur Abgeltung der Zahlungsansprüche.

Neues Urteil des BGH verbessert Position der Abgemahnten

Ein brandaktuelles Urteil könnte nunmehr die Abmahnkosten, die häufig schon nach § 97a Abs. 3 UrhG gedeckelt sind, noch mal massiv beschränken.

Denn der BGH hat mit Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 150/18 entschieden, dass bei Abmahnungen wegen eines geschützten Werkes gegen verschiedenste Dritte ein einheitlicher Auftrag im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorliegen kann. Danach kann der Abmahner nicht jede Sache separat abrechnen, sondern muss letztlich eine Gesamtrechnung erstellen und diese dann auf die einzelnen Abmahnungen aufteilen. Das wird die Kosten reduzieren, insbesondere in Fällen, in denen § 97a Abs. 3 UrhG streitig oder nicht anwendbar ist.

Zudem dürfte das den Abmahner vor erhebliche Darlegungsprobleme stellen und Vergleichsverhandlungen erleichtern.

Haben Sie auch Sie eine Abmahnung erhalten. Sprechen Sie uns an. Wir verfügen über Erfahrung mit allen bekannten Abmahnkanzleien und helfen schnell.

Rechtsanwalt Koch

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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