Abmahnung aus München wegen „Crossing Lines“

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Wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an der Staffel 2 der Serie „Crossing Lines“ werden Anschlussinhaber von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Rechteinhaberin Tandem Communications GmbH abgemahnt.

Dabei wird den betroffenen Anschlussinhabern vorgeworfen, die Staffel 2 der Serie „Crossing Lines“ über ihren Internetanschluss einer unbestimmten Anzahl von Personen zum Download angeboten und verbreitet zu haben. Durch dieses Verbreiten habe der Adressat der Abmahnung, ausgesprochen durch die Kanzlei Waldorf Frommer, die Rechte der Tandem Communications GmbH verletzt.

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart veranlassten Urheberrechtsverletzung an der Staffel 2 der Serie „Crossing Lines“ auf, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu begleichen.

Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Abgeltungsbetrags wird den Betroffenen angeboten, von weiteren rechtlichen Schritten gegen diese abzusehen und die Angelegenheit wäre erledigt.

Wie verhalte ich mich bei dem Erhalt einer Abmahnung?

Generell ist es ratsam, bei dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung Ruhe zu bewahren und keinen voreiligen Handlungen vorzunehmen. Das einfache Ignorieren der Abmahnung ist andererseits jedoch auch nicht angemessen. Insbesondere, da so die Gefahr besteht, dass gegen den Anschlussinhaber ein einstweiliges Verfügungsverfahren in die Wege geleitet wird, welches mit weiteren Kosten verbunden ist.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an der Staffel 2 der Serie „Crossing Lines“ erhalten haben, ist es empfehlenswert, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Anhand Ihres Einzelfalles kann dieser dann die gegebenenfalls bestehenden Verteidigungsvarianten ermitteln und Ihnen dadurch die bestmöglichen Handlungen gewähren.

So könnte insbesondere dann die Möglichkeit bestehen, die Zahlungsaufforderung (zumindest anteilig) zurückzuweisen, wenn Sie beweissicher darlegen können, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht Sie, sondern ein in ihrem Haushalt lebender Dritter, der den Internetanschluss gleichermaßen nutzt, die Urheberrechtsverletzung an der Staffel 2 der Serie „Crossing Lines“ veranlasst hat. Denn dann kann eine Täterhaftung ausgeschlossen werden und ein Schadensersatzanspruch gegen Sie entfällt. Zwar können Sie als Anschlussinhaber dann noch als sogenannter Störer haften, jedoch ist – wenn diese Haftung nicht ebenfalls ausgeräumt werden kann – lediglich der Ersatz der angefallenen Rechtsverfolgungskosten gegen Sie weiterhin rechtlich verfolgbar.

Auch bezüglich der in der Regel empfohlenen Abgabe einer Unterlassungserklärung kann Ihnen ein Anwalt behilflich sein. Dabei ist zu beachten, dass der Unterlassungsanspruch sowohl gegen einen Täter als auch gegen einen Störer geltend gemacht werden kann.

Vorsicht ist jedoch bei einer beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung geboten. Diese ist regelmäßig zugunsten der abmahnenden Partei ausformuliert und sollte daher keinesfalls ohne vorherige rechtliche Begutachtung abgegeben werden. Sie könnte nachteilige Klauseln, wie beispielsweise eine Anerkennung der gesamten Forderungen der Gegenseite, enthalten. Ist das der Fall, kann diese dann von Ihrem Rechtsanwalt insoweit abgeändert werden, dass derartige Nachteile beseitigt werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. Durch Pauschaltarife sind wir in der Lage, unsere Leistungen bundesweit zu sehr fairen Preisen anzubieten. In einem Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!


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