Abmahnung bei 3D Druck Services auf eBay! Wie Sie sich erfolgreich wehren können!

  • 5 Minuten Lesezeit

3D Drucker sind in den letzten Jahren immer weiterverbreitet. Viele Tüftler lösen gerne konstruktive Probleme in der Praxis. Initial für den Eigengebrauch erstellen Sie Lösungen mit Ihrem 3D Drucker. Wenn die Nachfrage im Bekanntenkreis dann steigt, beginnt so mancher das entwickelte Produkt auch auf eBay zu verkaufen. Neben der Genugtuung etwas Nützliches geschaffen und die Welt ein bisschen verbessert zu haben, bringt es aber auch Neider und Probleme mit sich.

Wir wurden mit der Verteidigung einer ungerechtfertigten Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 3 UWG von Frau Michaela Maurer, die über die Rechtsanwaltskanzlei HKMW ausgesprochen wurde, beauftragt. Schnell stellte sich heraus, dass Frau Maurer welche auf eBay unter dem Nutzernamen „form-3d“ verkauft, anscheinend eine Abmahnwelle losgetreten hat und unser Mandant nicht als Einziger betroffen ist.

Bleiben Sie in solchen Fällen ruhig. Auf unser Betreiben wurde am Ende gerichtlich festgestellt: "Die Abmahnung war rechtsmissbräuchlich." Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wir finden, das ist ein toller Erfolg und zeigt, dass man keine Angst vor Abmahnungen haben sollte. Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten? Ich erkläre Ihnen in diesem Rechtstipp, wie Sie am besten vorgehen.

Was ist eine Abmahnung?

Grundsätzlich gilt: Der Gesetzgeber will, dass jeder Marktteilnehmer – also vor allem Händler und Dienstleister – sich an die Spielregeln hält. Da dies aber erwartungsgemäß nicht alle tun, hat er die Möglichkeit geschaffen, Mitbewerber abzumahnen. Das bedeutet, dass der Abmahnende vom Abgemahnten fordert, den von ihm gerügten Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Dazu verlangt er die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Im gleichen Atemzug macht die Abmahnkanzlei die Rechtsanwaltskosten geltend, häufig weit über 1.000 €.

Welche Voraussetzungen hat eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist nach § 8 UWG unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Abgemahnte hat eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen
  • Der Abmahnende ist ein Mitbewerber
  • Es besteht Wiederholungsgefahr
  • Die Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG

Welche Abmahngründe gibt es in der Praxis?

Die Gründe – also die unzulässige geschäftliche Handlung – für eine Abmahnung sind in der Praxis gut bekannt. Dazu gehören insbesondere:

  • Fehler des Impressums
  • Fehler der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Fehler der Widerrufsbelehrung oder des Widerrufsmusterformulars
  • Fehler der Datenschutzerklärung
  • Links sind nicht klickbar (z.B. zur Streitschlichtung der EU)
  • Widersprüchlichkeiten zwischen verschiedenen Dokumenten
  • Falsche Preisangaben
  • Urheberrechtsverletzungen (z.B. Produktfotos)

Worum ging es im Fall Maurer / HKMW Rechtsanwälte?

Frau Maurer war der Auffassung, dass mein Mandant sich wettbewerbswidrig verhalte, da er auf eBay Waren als Privatverkäufer verkauft, obwohl er eigentlich Unternehmer sei. Als Gegenstandswert hat sie 15.000 € aufgerufen. Das Gericht signalisierte jedoch, dass mein Mandant weder Unternehmer ist noch ein Wettbewerber von Frau Maurer. Darüber hinaus stellte es auf Grund unserer Verteidigung fest, dass die Abmahnung auf jeden Fall nach § 8c UWG rechtsmissbräuchlich war. Auch habe die Sache in dem konkreten Fall allenfalls einen Gegenstandswert von 1.000 €.

Was ist eigentlich eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?

Machen Sie sich folgendes klar: Der Sinn einer Abmahnung besteht einerseits darin, den Mitbewerber von unlauteren Geschäftspraktiken eines Konkurrenten und andererseits, den Markt als Ganzes zu schützen. Eine Abmahnung ist keine zusätzliche Einnahmequelle. Daher kann eine Abmahnung nach § 8c UWG rechtsmissbräuchlich sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Streitwert zu hoch angesetzt wird oder wenn der Abmahnende eine Vielzahl von Abmahnungen aufgrund des angeblich gleichen Verstoßes ausspricht.

Was mache ich, wenn ich abgemahnt worden bin?

Zunächst einmal: Bewahren Sie Ruhe

Analysieren Sie die Lage nüchtern und merken Sie sich folgendes:

  • Geben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Prüfung eine Unterlassungserklärung ab. Auch sollten Sie keine Zahlungen an die Gegenseite vornehmen.
  • Wenden Sie sich im besten Fall an einen Rechtsanwalt, der die Abmahnung für Sie überprüft und Gegenmaßnahmen einleitet. Er wird für Sie auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einreichen, sofern Sie eine haben.
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Dokumente (z.B. Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und lassen Sie diese rechtssicher umgestalten, falls es nötig ist.

Welche Taktiken gibt es, um eine Abmahnung abzuwehren?

Einer Abmahnung kann man auf verschiedenen Arten begegnen. Angesichts des potenziell hohen finanziellen Risikos empfehle ich aber immer, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. 

Folgende Reaktionen sind denkbar:

  • Sie ignorieren die Abmahnung in der Hoffnung, dass Sie nur einer von vielen Abgemahnten sind und die Gegenseite die Abmahnung nicht weiterverfolgt. Allerdings steigt in dem Fall auch das Risiko, von höheren Folgekosten und Zeitaufwand. Denn im allgemeinen belassen es auf Abmahnungen spezialisierte Rechtanwälte nicht bei einem bloßen Schreiben.

  • Sie antworten der Gegenseite und legen dar, aus welchen Gründen Sie den Forderungen nicht nachkommen. Das könnte Ihre Rechtsabteilung mit einem resoluten und fundierten Schreiben übernehmen. Die Wahrscheinlichkeit als rechtlicher Laie mit einem Schreiben die Abmahnung abzuwenden, endent in der Praxis häufig mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung der Gegenseite. Denn viele Abmahnkanzleien haben ihr Vorgehen standardisiert. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt mit entsprechender Expertise einzuschalten.

  • Sie mahnen die Gegenseite selbst ab, falls dieser ein Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen ist. Schließlich müssen Sie auf keinen Fall dulden, dass ein Konkurrent sich nicht an die Regeln hält. Sofern Sie nicht über eine eigene juristische Expertise verfügen, empfiehlt es sich auf externe Expertise eines Rechtsanwaltes zurückzugreifen.

Haben Sie auch von Michaela Maurer, HKMW Rechtsanwälte oder jemand anderem eine Abmahnung erhalten?

Gerne prüfe ich die Abmahnung unter allen juristischen Gesichtspunkten und ergreife alle notwendigen Maßnahmen, um die Abmahnung abzuwehren. Selbstverständlich stelle ich vorab eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Um solche Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen, unterstütze ich Sie selbstverständlich auch bei der abmahnsicheren Gestaltung der Webseite Ihres Unternehmens bei eBay oder anderswo. 

Sie können mich wie folgt erreichen:

Herzlichst

Ihr Kristian Borkert

Foto(s): Peter Oppenländer, https://peter-oppenlaender.de/ und eigene Aufnahme


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kristian Borkert

Beiträge zum Thema