Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) / Energieeinsparverordnung (EnEV) – Rechtsanwalt

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Unserer Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. vor. In der Abmahnung geht es um einen Wettbewerbsverstoß. Im Rahmen einer gewerblichen Immobilienanzeige wurde es unterlassen, so die Umwelthilfe, Angaben über die Art des Energieausweises und die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes vorzuhalten.

1. Was passiert ist

Im Rahmen einer gewerblichen Immobilienanzeige wurde es unterlassen, so rügt die Umwelthilfe, Angaben über die Art des Energieausweises und die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes vorzuhalten. Hierin liege eine wesentliche Information im Sinne von § 5a UWG, die Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe. Es liege auch ein Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor.

2. Was gefordert wird

In der Abmahnung wird Unterlassung und der Ersatz von pauschalierten Kosten in Höhe von 229,34 EUR gefordert. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sieht eine konkrete Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro pro Zuwiderhandlung vor.

3. Unsere Empfehlung

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben oder gegen Sie bzw. Ihr Unternehmen vielleicht bereits ein gerichtliches Verfahren geführt wird, sollten Sie das Schreiben tunlichst nicht ignorieren. Beachten Sie die gesetzten Fristen! Übergeben Sie uns zur Meidung von rechtlichen und wirtschaftlichen Folgenachteilen die Angelegenheit. Bei uns kümmert sich ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz um Ihr Anliegen.

Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie grundsätzlich kostenfrei. Übersenden Sie uns Ihre Anfrage und Ihre Unterlagen am besten per E-Mail, per Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind im gesamten Bundesgebiet und auch international für Sie tätig und haben in über 10 Jahren zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren geführt. Sie können gerne einen Blick auf die Gegnerliste unserer Kanzleiseite werfen (vgl. hierzu den Link auf der rechte Seite)!

Im Einzelnen sollten Sie Ruhe bewahren und Folgendes tun:

a. Nehmen Sie selbst keinen direkten Kontakt mit der Gegenseite auf.
b. Geben Sie ohne Beratung keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab.
c. Erteilen Sie noch keine Auskünfte.
d. Zahlen sie einstweilen noch keine Abmahnkosten oder Schadensersatz.
e. Rufen Sie uns sofort an und lassen Sie sich durch einen Spezialisten beraten.

4. Warum Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte?

Das Markenrecht sowie das Wettbewerbsrecht sind Teilbereiche des Gesamtbereichs „Gewerblicher Rechtsschutz”. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Bei Bedarf helfen wir Ihnen auch z. B. bei der Prüfung Ihres Onlineauftritts. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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