Abmahnung der E.V.I. GmbH durch Kanzlei rwzh Rechtsanwälte Wachinger Zoebisch wg. Marke QUIXX

  • 2 Minuten Lesezeit

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Die E.V.I. GmbH mahnt mit Hilfe der Kanzlei rwzh Rechtsanwälte Wachinger, Zoebisch, Partnerschaft mbB aus München wegen behaupteter Markenverletzungen bzgl. der Marke „QUIXX “ ab.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie zu reagieren ist. 


Zum Hintergrund

Die E.V.I. GmbH aus Neuried entwickelt und vertreibt Produkte zum Schutz und Reparatur von Handys, Uhren und Fahrzeugen aller Art. Das Produkt QUIXX dient dabei der Reparatur von Schäden an Fahrzeugoberflächen. Dazu heißt es auf der homepage der Firma u.a.:

"QUIXX:

  • ist seit 25 Jahren mit innovativen Do-it-yourself Reparaturprodukten im Geschäft
  • hat über die Jahre ein einzigartiges Know-how rund um die Reparatur und den Schutz aller Oberflächen bei Autos, Motorrädern, Booten, Fahrrädern oder Wohnmobilen aufgebaut
  • unsere Produkte sind in über 50 Ländern erhältlich"


Die Firma hält entsprechend die Markenrechte an „QUIXX“ für die Waren „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Spezialpolituren, insbesondere zum Entfernen von Kratzern“ der Waren- und Dienstleistungsklasse 3 nach Nizzaer Klassifikation.

Die Firma verfügt u.a. noch über die Marken „DISPLEX“, „K1“, "polyWatch", „QUIXY“, „easy-On“, „Sensor-Pad“, „XERACLEAN“ etc.

Abmahngefährdet sind u.a. Anbieter von Waren der gleichen Produktgruppe, die Produkte mit einem klanglich und bildlich ähnlichen Begriff bewerben. 

Es wird die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft und Anerkennung der Schadensersatzpflicht gefordert. Damit nicht genug: Es wird die Zahlung von Abmahnkosten ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 250.000 Euro (!) verlangt.


Unser Rat 

Bewahren Sie Ruhe und wenden Sie sich noch binnen Frist an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Es sollte anwaltlich geprüft werden, ob überhaupt der geltend gemachte Verstoß vorliegt. 

Insoweit ist eine behauptete Verwechslungsgefahr juristisch genau zu überprüfen. Sollte diese tatsächlich vorliegen, so kann ggf. lediglich eine eingeschränkte, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. 

Auch der Auskunftsanspruch sollte nicht ungeprüft erfüllt werden, da die Auskunft oftmals zur Bezifferung eines weiteren Schadensersatzes dient. Hier ist strategisch genau zu prüfen, wie weiter vorgegangen werden sollte.

Auch die geforderten Gebühren sollten geprüft und können in den meisten Fällen reduziert werden. Vorliegend wird unseres Erachtens von einem zu hohen Streitwert ausgegangen. 

 Hier kann bares Geld gespart werden!


Wir helfen Ihnen!


Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 


Wir konnten schon zahlreiche Online-Händler erfolgreich gegen derartige  Abmahnungen verteidigen. 


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de


Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal auf der Seite www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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