Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH durch Kanzlei CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner aus Hamburg vor, die hier für die FAST Fashion Brands GmbH, ebenfalls aus Hamburg, die Verletzung von Markenrechten vorwerfen. Über Abmahnungen der Kanzlei CBH haben wir auch auf dieser Plattform bereits verschiedentlich berichtet, vgl. u. a. Weitere Abmahnung der Burberry Limited und CBH.

Konkret richtet sich der Vorwurf auf eine unbefugte Benutzung des Zeichens „ESHA“ durch den unlizenzierten Verkauf von Halsketten im Internet, mit der gegen das gleichlautende Zeichen, eingetragen unter der DE-Marke 30 2016 023 794, verstoßen worden sein soll.

Was fordert CBH für die FAST Fashion Brands GmbH?

Mit dem vergleichsweise kurzen Schreiben fordert CBH für die FAST Fashion Brands GmbH zunächst lediglich, das gerügte Verhalten unverzüglich einzustellen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die der Abmahnung als Muster beigefügt ist. 

Das Muster sieht neben dem strafbewehrten Unterlassungsversprechen vor:

  • unter Ziffer 2 vollständige Auskunft und Rechnungslegung bzgl. Lieferanten, gewerblicher Abnehmer, Menge der bestellten und erhaltenen Waren sowie Einkaufspreis, Verkaufspreis und erzielter Gewinn;
  • unter Ziffer 3. die vertragliche Verpflichtung, der FAST Fashion Brands GmbH jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verbotenen Handlungen entstanden ist und/oder entstehen wird:
  • unter Ziffer 4 die die vertragliche Verpflichtung, die Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR zu übernehmen.

Wie aus Ziffer 2. bereits deutlich hervor geht, dürfte nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung zudem nachträglich noch eine Schadenersatzforderung geltend gemacht werden, deren Höhe abhängig vom Inhalt der Auskunft ist.

Wie soll man auf die Abmahnung der CBH Rechtsanwälte reagieren?

Selbstverständlich sollten Sie die gesetzte (kurze) Frist ernst nehmen und innerhalb dieser Frist agieren. 

Dabei sollten Sie allerdings keinesfalls Kurzschlussreaktionen zeigen und vorschnell das beigefügte Unterlassungsversprechen unterzeichnen und abgeben oder selbst und unvorbereitet Auskunft erteilen. Beide Handlungen können Sie nicht mehr rückgängig machen. 

Da es hier um sehr einschneidende Forderungen geht, die den Abgemahnten finanziell stark in Anspruch nehmen und durch die strafbewehrte Bindung der Unterlassungserklärung auch für den Rest des gewerblichen Lebens beeinträchtigen, sollte in jedem Fall zunächst ein Fachanwalt beauftragt werden, um die Forderungen zu prüfen. Es kommt immer wieder vor, dass markenrechtliche Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden oder die behaupteten Ansprüche zumindest hoch fraglich sind. Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, sollte dieses durch einen erfahrenen Fachanwalt geprüft und ggf. modifiziert werden, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden.

Sofern ein Verstoß vorliegt sollten auch Regressmöglichkeiten gegen den eigenen Lieferanten nicht vergessen werden, um den ggf. erlittenen Schaden zurück zu fordern.

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht

Wenn Sie Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen. Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen. 

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne.


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