Abmahnung der Frau Martina Schäfer durch Rechtsanwälte Frönd Nieß Leiers wegen privat/gewerblich
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Aktuell wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Martina Schäfer aus Berlin vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf an unsere Mandantschaft, dass diese gewerblich handelt, obwohl unsere Mandantschaft lediglich einen privaten Account auf einem Onlinemarktportal betreibe.
Bei der Anspruchstellerin handelt es sich ausweislich des Abmahnschreibens um eine Kleinunternehmerin, die ebenfalls Angebote auf eBay vorhalte.
Es wird sowohl bei unserer Mandantschaft als auch bei Frau Martina Schäfer Bezug genommen auf den Verkauf von Strumpfwaren.
Insofern habe Frau Schäfer festgestellt, dass unsere Partei ebenfalls entsprechende Angebote vorhalte, wobei hierbei festzustellen sei, dass das Handeln unserer Partei die Schwelle zum privaten Handeln überschreitet.
Was wird in der Abmahnung konkret gefordert?
Es wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung gefordert. Daneben werden Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 7.500,00 €, und zwar zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 800,39 € gefordert.
Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?
Zunächst ist natürlich fachanwaltlich zu überprüfen, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich ein Handeln im gewerblichen Bereich gegeben ist. Ob ein gewerbliches Handeln vorliegt, bemisst sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich nach verschiedenen Einzelfallkriterien. Hierzu zählt unter anderem die Anzahl der bereits erfolgten Verkäufe, die Frage, ob Neu-/ oder Gebrauchtwaren angeboten werden und wie sich die entsprechende Angebotsgestaltung, professionell oder eher privat, gestaltet.
Entscheidend ist, dass Sie die gesetzten Fristen beachten, jedoch im Regelfall nicht ungeprüft die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder gar etwaige Beträge ungeprüft bezahlen.
Wir sind auf das Gebiet des Wettbewerbsrechtes hoch spezialisiert und haben insbesondere im Bereich Privat/Gewerblich eine hohe dreistellige Anzahl von außergerichtlichen Abmahnungen sowie auch Gerichtsverfahren bereits geführt. Wir können Ihnen meistens auf dem ersten Blick mitteilen, ob ein derartiger Vorwurf berechtigt ist oder nicht.
Selbst wenn eine Berechtigung des Vorganges vorliegt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass einerseits zahlreche Aspekte beachtet werden müssen, um grundsätzlich weiter Handel betreiben zu können. Auch hierzu beraten wir Sie natürlich umfassend.
Sollten Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Gerne rufen Sie uns an oder senden uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Experimente sind an dieser Stelle fehl am Platze. Sollte falsch oder nicht reagiert werden, drohen hier im ersten Schritt häufig einstweilige Verfügungsverfahren, die mit einer erheblichen Kostenlast verbunden sind.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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