Abmahnung der Great Bowery Deutschland GmbH und Waldorf Frommer erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vor, die für ihre Mandantin, die Great Bowery Deutschland GmbH, Verstöße gegen das Urheberrecht behauptet.  

Konkret richtet sich der Vorwurf auf eine Nutzung von Lichtbildern, die dem Vorwurf nach ohne eine entsprechende Berechtigung der Rechteinhaberin im Internet erfolgt sei.

Neben vielfachen Abmahnungen wegen sog. Filesharings, für welche Waldorf Frommer besonders bekannt ist, hat die Kanzlei immer wieder auch die (tatsächlich oder angeblich) unberechtigte Verwendung von Fotografien verfolgt. Wir haben auch hierüber sporadisch berichtet, wie bspw. hier im Juli 2016:

Abmahnung von Waldorf Frommer: Unlizenzierte Vervielfältigung von Bildern

Lichtbilder sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es nach § 2 UrhG als Werke, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe haben, sei es als einfache Ablichtung, welcher ein entsprechender Leistungsschutz nach § 72 UrhG zuerkannt wird. Sobald daher fremde Fotografien benutzt werden sollen, ist daher ganz grundsätzlich anzuraten, sich zuvor über die Rechtslage (wem stehen die erforderlichen Nutzungsrechte überhaupt zu?) zu informieren und sich vom Rechteinhaber sodann schriftlich die Einwilligung über die konkret beabsichtigte Nutzung bestätigen zu lassen. 

Da Lichtbildern Schutz zukommt und daher alleine der Rechteinhaber entscheiden kann, ob überhaupt, durch wen und in welcher Weise seine Bilder verwendet werden dürfen, muss selbstverständlich auch die hier vorliegende Abmahnung, wie alle Abmahnungen, ernst genommen werden. Solche Schreiben dienen dazu, ein gerichtliches Verfahren ggf. zu vermeiden, das natürlich grundsätzlich in hohem Maße droht, ignoriert man die unter Frist gestellten Forderungen.

Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist Tatfrage und abhängig vom konkreten Sachverhalt. In dem uns vorliegenden Sachverhalt besteht Anlass, an der Berechtigung der behaupteten Ansprüche zu zweifeln, was allerdings keinesfalls selbstverständlich, vielmehr die Ausnahme, ist. 

Forderungen der Great Bowery Deutschland GmbH 

Die Great Bowery Deutschland GmbH verlangt neben der Abgabe einer Unterwerfungserklärung, die als Muster bereits dem Abmahnschreiben beigefügt ist (hierzu siehe unten), einen hohen Lizenzschadenersatz sowie die Erstattung der Kosten der Rechtsvertretung durch die Kanzlei Waldorf Frommer.

Sofern Unterlassung versprochen werden soll, sollte der Abgemahnte in jedem Fall darauf achten, das beigefügte Muster jedenfalls nicht ohne Modifikation abzugeben, auch um keine weiteren Forderungen zu riskieren. Ohne eine entsprechende Modifikation würde mit dem Unterlassungsversprechen regelmäßig auch die Beseitigung strafbewehrt versprochen werden (Rspr. BGH). Zur Beseitigungspflicht gehört aber nicht nur die Löschung des Verstoßes auf dem eigenen Internetauftritt, sondern alle zumutbaren Maßnahmen, um den Verstoß gänzlich zu entfernen. Hierzu würde u. a. auch gehören, Drittanbieter aufzufordern, bspw. etwaige Spiegelungen der Verletzungshandlung zu löschen. An dieser Stelle ist insbesondere auch auf die Caches der Suchmaschinen hinzuweisen, durch die Seiten weiterhin öffentlich zugänglich gemacht werden können, obwohl die Quellseite bereits entfernt worden ist. 

Die Zahlungsforderungen wären ggf. (d. h. im Falle eines Verstoßes) zu verhandeln.

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema