Abmahnung der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH durch Kanzlei Brödermann Jahn

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Brödermann Jahn aus Hamburg vor, die für die Hans Rix Handelsgesellschaft mbH aus Kiel die Verletzung von Markenrechten rügen.

Konkret beruft sich die GmbH auf ihre Markenrechte aus der Unionsmarke 014481725 „Explorer“, die sie für die Klassen 20, 22, 28 im Rahmen eines eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beansprucht.

Empfänger solcher Abmahnschreiben sind Händler, welche Boote der Marke Intex vertreiben, auf denen das Zeichen Explorer angebracht ist. Die Berechtigung markenrechtlicher Abmahnungen sollte immer vorab durch einen versierten Fachanwalt geprüft werden. Vorliegend bestehen durchaus deutliche Zweifel, ob die gerügte Verwendung tatsächlich die Markenrechte der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH verletzt.

Was fordert die Hans Rix Handelsgesellschaft mbH?

Die Hans Rix Handelsgesellschaft mbH fordert den Abgemahnten über ihre Anwälte auf, ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abzugeben, nach welchem es unterlassen wird, das Zeichen „Explorer“ im geschäftlichen Verkehr für Wassersportartikel zu verwenden.

Weiter wird Auskunft über Herkunft, Vertriebsweg, Lieferanten und gewerbliche Abnehmer sowie Menge und Preise der bestellten Waren verlangt.

Der Abgemahnte soll zudem die Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 75.000,00 EUR übernehmen.

Nachfolgend wird der Abgemahnte sich aller Voraussicht nach noch weiteren Schadenersatzforderungen gegenübergestellt sehen, die der Höhe nach abhängig von der zuvor erteilten Auskunft sind.

Wie soll man auf die Abmahnung der Kanzlei Brödermann Jahn reagieren?

Die kurzen Fristen sollten Sie selbstverständlich ernst nehmen und keinesfalls ignorieren.

Gleichzeitig sollten Sie allerdings keinesfalls Kurzschlussreaktionen zeigen und vorschnell das beigefügte Unterlassungsversprechen unterzeichnen und abgeben oder selbst und unvorbereitet Auskunft erteilen. Beide Handlungen können nicht oder kaum mehr rückgängig gemacht werden.

Angesichts der sehr einschneidenden und hohen Forderungen sollten Sie in jedem Fall vorab einen Fachanwalt beauftragen, der die Forderungen zunächst auf ihre Berechtigung hin untersucht und prüft. Es kommt immer wieder vor, dass markenrechtliche Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden oder die behaupteten Ansprüche zumindest hoch fraglich sind. Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, sollte dieses durch einen erfahrenen Fachanwalt geprüft und ggf. modifiziert werden, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden.

Sofern ein Verstoß vorliegt, sollten auch Regressmöglichkeiten gegen den eigenen Lieferanten nicht vergessen werden, um den ggf. erlittenen Schaden zurückzufordern.

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn Sie Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter 

http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen. 

Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen. 

Bei anwalt.de finden Sie unsere Kanzlei unter anwalt.de/wallscheid-drouven-rechtsanwaelte.

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema