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Abmahnung der Juwelier Chronotage GmbH (ElektroG)

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Im Rahmen eines weiteren Mandats wurde ich beauftragt eine weitere Abmahnung der Juwelier Chronotage GmbH, ausgesprochen am 11.11.2021, zu verteidigen.

Die Juwelier Chronotage GmbH rügt in der Abmahnung den Vertrieb von markenlosen Wanduhren über die Internethandelsplattform ebay.  Da die angebotenen Wanduhren keine Marke tragen, sei ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Elektrogesetz gegeben. Entsprechend wird ausgeführt, dass markenlose und nicht bereits durch den Hersteller registrierte Elektrogeräte nach den Vorgaben des ElektroG bei der Stiftung EAR zu registrieren sind. Der Abgemahnte habe daher gegen seine Pflicht zur Einhaltung der Registrierungspflicht als Händler gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG verstoßen haben.

Forderungen:

  • Einstellen des Vertriebes nicht registrierter Elektrogeräte
  • Erneuter Vertrieb erst nach erfolgter Registrierung bei der Stiftung EAR
  • Kostenerstattung für die Abmahnung gemäß § 13 Abs. 3 UWG 3.000,00 Euro / 367,23 Euro

Registrierungspflicht?

Sofern es sich um Elektrogeräte handelt, die von einem nicht registrierten Hersteller bezogen werden oder der Vertreiber sogar selbst Hersteller der Geräte ist, aber ebenso nicht bei der Stiftung EAR registriert ist, wäre der Vorwurf dem Grunde nach berechtigt.

Sollte ein solcher Fall vorliegen, wäre im Detail zu prüfen, ob die Abmahnung die Vorgaben nach § 13 Abs. 2 UWG erfüllt und/ oder ggfs Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung gemäß § 8c UWG vorliegen. In diesen Fällen wäre der Abgemahnte berechtigt die Abmahnung zurückzuweisen.

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