Abmahnung der Kanzlei Die Patenterie GbR für die Kamindoktor International GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Es gab eine Mandatsanfrage wegen einer Abmahnung der Kanzlei Die Patenterie GbR Patent- und Rechtsanwaltssozietät, die im Auftrag der Kamindoktor International GmbH aus Bamberg auftritt, wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht und Angabe einer Datenschutzerklärung.

Die Kamindoktor International GmbH tritt online als Fachhändler u. a. für Kaminkassetten auf. Die Abmahnungen richten sich an unternehmerische Händler, die ebenfalls online auftreten und die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben zu erfüllen. 

Der Betroffene habe zum einen über einen erheblichen Zeitraum hinweg keine ordnungsgemäße Impressumsangabe auf seiner Internetseite aufgeführt. Insbesondere waren Angaben über die Anschrift, das Handelsregister mit der entsprechenden Registernummer und die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. 

Hierin sieht die Kanzlei Die Patenterie einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG. Auch fehlte eine abrufbare Datenschutzerklärung, die über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form informiert. Dies verstoße gegen § 13 Abs. 1 TMG.

Nach Ansicht der Kanzlei Die Patenterie stellen diese Unterlassungen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar, die Ansprüche der Kamindoktor International GmbH begründen. Die Kanzlei verlangt daher vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ein vorformuliertes Schreiben ist zu diesem Zwecke bereits beigefügt. Des Weiteren wird von dem Betroffenen Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten verlangt. 

Diese bemessen sich am Gegenstandswert der Streitsache, welcher von der Kanzlei Die Patenterie auf 15.000 Euro bemessen wurde. So wird letztendlich die Zahlung einer Gesamtsumme von 1.136,45 Euro zur Beilegung der Sache gefordert.

Sollten Sie ebenfalls von einer Abmahnung der Kanzlei Die Patenterie betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Empfehlung: Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie eine Rechtsverletzung begangen haben und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe für den Fall zukünftiger Verstöße und daneben zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. 

Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir  per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Carsten Herrle

Beiträge zum Thema