Abmahnung der KIRBERG Anwaltskanzlei wegen Urheberrechtsverletzung

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Uns liegt eine Abmahnung der KIRBERG Anwaltskanzlei aus Hamburg vor, die für ihren Mandanten, einen Berufsfotografen aus Düsseldorf, die Verletzung von Urheberrechten rügt.

Vorab:

Ist Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift der Kanzlei KIRBERG zugegangen? Dann zögern Sie nicht, uns diese für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung durch unseren Fachanwalt für Urheberrecht per Mail (info@wd-recht.de) oder Fax (0251 / 208680-50) zuzusenden. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei KIRBERG ist der Vorwurf, der Abgemahnte habe Fotoaufnahmen des Berufsfotografen Kistner im Internet auf der Homepage zu gewerblichen Zwecken verwendet, ohne hierzu berechtigt zu sein und ohne den Fotografen namentlich zu benennen. Hierdurch sei es zu einer Verletzung er exklusiven Nutzungsrechte Herrn Kistners aus § 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht) und § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) ebenso gekommen, wie zu einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Urheberbenennung (§ 13 UrhG).

Gefordert wird von dem Abgemahnten

  • die Beseitigung der beanstandeten Nutzung von dem Internetauftritt
  • es zu unterlassen, die Fotografie künftig unberechtigt zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen
  • hierüber eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • Auskunft über Art und Umfang der Nutzung zu erteilen

Nach erteilter Auskunft wird nachträglich aller Voraussicht nach auf Grundlage der Auskunft ein Schadenersatz berechnet und gefordert. Sowie die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.

Reaktion auf eine solche Abmahnung

Die Abmahnung dient der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens und sollte dementsprechend ernst genommen werden. Keinesfalls sollte das Schreiben ignoriert werden. Auf der anderen Seite ist in hohem Maße davor zu warnen, die beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterzeichnen. Soll eine solche Erklärung abgegeben werden, ist die Abgabe zum einen tatsächlich vorzubereiten, wobei die Pflichten hier weitreichender sind, als üblicherweise bewusst ist. Zum anderen sollte ein solches Versprechen aus mehreren Gründen unbedingt modifiziert werden. Denn die Reichweite einer solchen Erklärung kann erheblich über den Wortlaut hinausgehen. Angesichts der angedrohten Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall ist es unbedingt empfehlenswert, rechtzeitig einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, hinzuzuziehen. Sofern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig ist, ist ein spezialisierter Anwalt dann auch in der Lage, eine für den Abgemahnten günstigere –modifizierte- Unterlassungserklärung zu verfassen. Die von der Gegenseite noch zu erwartenden Zahlungsforderungen werden üblicherweise verhandelt, wobei Höhe der Forderungen auch Tatfrage ist.

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