Abmahnung der Metauro OHG (Sammlerkontor OHG) durch RA Michael Hoffmann (Steiff Teddy)

  • 2 Minuten Lesezeit

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Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Metauro OHG (vormals Sammlerkontor OHG) vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hoffmann zur Prüfung vor. 

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie zu reagieren ist. 


Zum Hintergrund

Die Metauro OHG betreibt unter sammlerkonto.de einen Onlineshop für hochwertige, exklusive und
limitierte Lizenz- und Sammlerartikel, ausgesuchte Steiff Teddybären und Stofftiere, Steiff
Auslands-Editionen, Steiff Club-Editionen, Steiff Studio-Tiere, Sammler- und
Dekorationsstücke der anima und HANSA creation, limitierter wiking-Modell-Editionen,
Einzelstücke und Sonderanfertigungen, Raritäten und vieles mehr. 

Abmahngefährdet sind insbesondere Onlinehändler (u.a. auf Ebay), die Steiff Bären verkaufen

Vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hoffmann wird gerügt, dass die Steiff Teddys unter der Kategorie „Spielzeug“ beworben und verkauft werden, obgleich es sich um „Sammlerartikel“ handele und die Steiff Bären nicht originär als Kinderspielzeug geeignet seien. Dues ergäbe sich eindeutig sowohl aus der entsprechenden Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts als auch auf der Internetseite des Herstellers Steiff, so Rechtsanwalt Michael Hoffmann weiter.

Weiter heißt es in der Abmahnung, das Angebot eines Sammlerartikels, der nicht zum Gebrauch/Spielen für Kinder geeignet und bestimmt, sondern ausschließlich für erwachsene Sammler bestimmt sei, unter der Kategorie „Spielzeug" irreführend i.S.d. § 5 Abs.1 S. 2 Nr. 1 UWG sei, denn es erwecke nach der Verkehrsauffassung den Anschein, es handele sich auch um Spielzeug. 

Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die bei jedem zukünftigen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Firma vorsieht. 

Zudem wird die Zahlung von Abmahnkosten ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 10.000 Euro verlangt.


Unser Rat 

Bewahren Sie Ruhe und lassen die Abmahnung noch binnen Frist anwaltlich überprüfen.

Unterschreiben Sie keinesfalls vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung, da diese u.U. zu weit formuliert ist und ggf. einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommen kann. Von Gegnern vorformulierte Unterlassungserklärungen sind in vielen Fällen zu weit gefasst und verpflichten die Betroffenen häufig zu umfassend.

Die Vorwürfe sind juristisch zu überprüfen. Sollte der Vorwurf zutreffen, so bleibt zu prüfen, ob nur eine eingeschränkte, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. 


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wir konnten schon zahlreiche Online-Händler erfolgreich gegen derartige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verteidigen. 


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Natürlich erreichen Sie uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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