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Abmahnung der Novoluto GmbH wegen angeblicher Patentrechtsverletzung

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Die Novoluto GmbH ist Inhaberin des Patents DE 10 2013 110 501 B 4 betreffend eine Stimulationsvorrichtung.

Sie lässt aktuell durch rwzh rechtsanwälte gemeinsam mit den Patent- und Rechtsanwälte Kuhnen & Wacker Anbieter des Produkts „Satisfyer Pro 2“ – es handelt sich hierbei um eine Stimulationsvorrichtung für die Klitoris – abmahnen. Das Angebot bzw. der Vertrieb des „Satisfyer Pro 2“ verletze das oben genannte Patent der Novoluto GmbH. 

Geltend gemacht werden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung und Kostenerstattung. 

Der Abmahnung beigefügt sind die Patentschrift, ein Registerauszug, ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2017, Aktenzeichen 4a O 78/16 sowie eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. 

Aus dem Registerauszug ergibt sich, dass gegen das Patent Einsprüche erhoben worden sind, dieses aber derzeit in Kraft steht. 

Durch die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf wurde dem/der Beklagten in jenem Prozess u. a. verboten, eine Stimulationsvorrichtung für die Klitoris in Deutschland anzubieten bzw. in den Verkehr zu bringen. Die Bezeichnung „Satisfyer Pro 2“ wird in der Entscheidung nicht genannt. Es darf jedoch vermutet werden, dass es sich um dieses Produkt handelt. 

Empfängern einer entsprechenden Abmahnung wird dringend angeraten, sich anwaltlich beraten zu lassen, um die Berechtigung der Ansprüche zu überprüfen. 

Bei Nichtabgabe einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungserklärung ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Wege eines Eilverfahrens wahrscheinlich. Hierdurch vervielfachen sich die Kosten. 

Bei vorbehaltloser Abgabe der vorformulierten Erklärung drohen nicht überschaubare Risiken. Da in der Abmahnung kein Streitwert genannt ist, kann derzeit nicht einmal der Kostenerstattungsanspruch berechnet werden. Bei einem Streitwert von EUR 50.000 läge dieser bei ca. EUR 3.000. 


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