Abmahnung der Zierhut IP Rechtsanwalts AG wegen Verstoßes gegen das VerpackungsG

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Es mahnt die Zierhut IP Rechtsanwalts AG aus München im Auftrag der DW Folienservice UG ab wegen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Die Zierhut IP Rechtsanwalts AG aus München vertritt die Interessen der DW Folienservice AG. Es gab nun eine Abmahnung an eine Person, die Aufkleber im deutschen Geschäftsverkehr angeboten habe und dabei nach Ansicht der Zierhut IP Rechtsanwälte wettbewerbswidriges Verhalten aufgewiesen habe.

Insbesondere habe er systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr gebracht, ohne sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert zu haben. Diese Pflicht zur Registrierung ergebe sich aus dem Verpackungsgesetz: Danach müsse sich jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Namen und Kontaktdaten registrieren.

Ferner weisen die Zierhut IP Rechtsanwälte darauf hin, dass dies außerdem eine Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht i. S. d. § 3a UWG darstellen würde.

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten geltend gemacht. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
    • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
    • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). 

Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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