Abmahnung droht bei Verwendung der Logos der Frankfurter Allgemeinen Zeitung

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Wer bislang auf seiner Website Zitate aus deutschen Tageszeitungen durch Logos und Schriftzüge der zitierten Tageszeitungen blickfangmäßig aufbereitet hat und sich hierbei auf der rechtssicheren Seite gefühlt hat, wird sich zukünftig eines Besseren belehren lassen müssen.

Die Verlage mahnen diese Verwendung nunmehr als nicht mehr vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckte Marken- und Zeichenverletzung ab. Insbesondere wird seitens der Verlage diesbezüglich auch eine markenrechtliche Verwässerungsgefahr und Rufausbeutung des blickfangmäßig verwendeten Zeichens geltend gemacht. Den Verlagen ist in der Regel an einer Auskunftserteilung und Nachlizenzierung gelegen.

Abmahnungen dieser Art sind durchaus ernst zu nehmen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht, ob die Verwendung des Bildlogos noch vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt ist und zumindest seitens der Verlage damit argumentiert wird, dass für die zitatmäßige Verwendung und Kennzeichnung der Quelle die reine wortmäßige Verwendung des Zeitschriftentitels ausreichend ist.

Die nachträglich angebotenen Lizenztarife sind für kleine und mittelständische Unternehmen überaus happig. Von daher ist durchaus anzuraten zunächst eine Unterlassungserklärung für die Zukunft anzubieten und Vergleichsgespräche über eine Lizenzierung in die Vergangenheit aber auch in die Zukunft zu führen. Zur Frage, welche Tarife angemessen sind, empfehlen wir Ihnen hier auch einen Vergleich mit Lizenzierungsmodellen von anderen Verlagen anzustrengen.



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