Abmahnung durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox bzgl. beliebter US-Serien

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TV-Serien haben in letzter Zeit stark an Beliebtheit gewonnen und machen zum Teil sogar den Kinofilmen Konkurrenz. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass in einer Vielzahl von Episoden eine gute Geschichte viel tiefer erzählt und die Entwicklung der einzelnen Charaktere viel intensiver dargestellt werden kann, als all dies in 90 Minuten zu pressen.

Wer jedoch glaubt, seine Lieblingsserie schnell und kostenlos über eine der vielen Filesharing-Börsen (p2p) zu erhalten, der dürfte eine große Überraschung erleben, wenn er anschließend einen Brief der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in seinem Briefkasten findet.

In diesen Briefen mahnen die Anwälte nämlich im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, die die Rechte an einigen solcher Serien hat, Internetanschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ab, da sie angeblich das dort aufgeführte urheberrechtlich geschützte Werk unerlaubt im Internet zugänglich gemacht und damit die Auftraggeberin in ihren Rechten verletzt haben sollen.

Gegenstand der Abmahnungen sind dabei diverse Folgen nachstehender, beliebter US-Serien:

  • „Sons Of Anarchy" (5. Staffel) der Produzenten Kurt Sutter, John und Art Linson und James D. Parriott,
  • „Homeland" (2. Staffel) der Produzenten Alex Gansa, Howard Gordon, Chip Johannessen und Michael Klick,
  • „How I Met Your Mother" (8. Staffel) der Produzenten Carter Bays und Craig Thomas,
  • „Modern Family" (4. Staffel) der Produzenten Christopher Lloyd und Steven Levitan,
  • „New Girl" (2. Staffel) der Produzentin Elizabeth Meriwether.

Behauptet wird, dass das in den Abmahnschreiben entsprechend aufgeführte Werk (oder die entsprechend aufgeführten Werke) über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Viele Filesharing-Nutzer wissen dabei nicht, dass beim Herunterladen eines Werkes gem. der Funktionsweise von Internet-Tauschbörsen Inhalte, die sich bereits auf dem eigenen Rechner befinden, zeitgleich wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand der Rechtsverletzung ist also auch schon durch das vermeintlich alleinige Downloaden erfüllt.

Durch die angebliche Tathandlung seien der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH somit diverse Ansprüche gegenüber dem Abgemahnten entstanden:

  • Anspruch auf Unterlassung,
  • Anspruch auf Schadensersatz,
  • und unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei.

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird also unter knapper Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten aber auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, bei dem mit dessen Annahme die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des ausgewiesenen Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe. Die Höhe dieses Vergleichsbetrages variiert dabei in den verschiedenen Abmahnungen und ist vom Gegenstand und der Anzahl der in der Abmahnung aufgeführten Folgen abhängig, beträgt aber zumindest 471,00 EUR.

Wie sollte man sich als Betroffener nun in so einem Fall verhalten?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12

10777 Berlin


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