Abmahnung durch Fareds : The Cobbler

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Max Simkin ist ein Schuhmacher und verbringt seinen monotonen Alltag in einer New Yorker Schusterei. Eines Tages fällt ihm ein magisches Erbstück in die Hände, das ihm eine ganz besondere Fähigkeit verleiht: Er kann fortan in die Leben seiner Kunden schlüpfen, wenn er ihre mit der Leder-Nähmaschine reparierten Schuhe trägt. So nimmt er etwa die Gestalt eines Kunden an, um dessen hübscher Freundin näherzukommen, schlüpft in die Schuhe seines Vaters Abraham, damit seine Mutter ihn noch einmal sehen kann und landet schließlich im Körper einer Leiche und wird so zum wandelnden Toten. Problematisch wird es für ihn in dem Moment, als er in Gangsterschuhe schlüpft und in kriminelle Machenschaften verwickelt wird ...

Ihnen wird nun vorgeworfen, Urheberrechtsverletzungen an dem Film The Cobbler begangen zu haben?

Wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen mahnt die Münchener Kanzlei Fareds im Auftrag der Cobbler Nevada LLC an dem Film „The Cobbler“ ab.

Der Film soll über Tauschbörsensoftware wie „Vuze 5.5.0.0.” illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten worden sein. Achtung: Beim Download auf z.B. Filesharing-Programmen wie „Vuze”, „bittorrent” oder „Popcorn Time” laden die Nutzer meist gleichzeitig auch die Dateien hoch, bieten Sie also weltweit an.

Verlangt wird, innerhalb einer Frist von wenigen Tagen eine oftmals beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sowie Schadensersatz zu zahlen und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Mit der Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 980,- EUR sehen die Rechteinhaber die Ansprüche als abgegolten an.

Achtung: Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sind gemäß § 97a UrhG grundsätzlich auf 124,00 € gedeckelt, demnach besteht der Großteil der geforderten 980,00 € aus Schadensersatz. Diesen schulden Sie nicht, wenn Sie nicht selbst "Täter" waren.

Nützliche Tipps für die Empfänger der „The Cobbler“-Abmahnung:

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen.

Tun Sie das Schreiben nicht einfach als „Betrug“ oder „Abzocke“ ab und ignorieren es. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Unbedingt geprüft werden muss, ob und wie eine Unterlassungserklärung (nicht die oftmals beigefügte) abgegeben werden sollte.

In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Es gilt jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Rufen Sie die gegnerische Kanzlei nicht an. Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne. Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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