Abmahnung durch Kanzlei Gutsch & Schlegel i. A. d. Bravado (Rolling Stones Zunge)

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer Abmahnung, ausgesprochen durch die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg, beauftragt.


Diese vertritt hierbei die Bravado International Group Merchandising Service, Inc. (im Folgenden Bravado International Group) aus den USA.


Bei der Bravado International Group handelt es sich um eines der weltweitführenden Merchandisingunternehmen der Musikbranche. Zu diesem Zwecke verfüge diese über Lizenzen einer Vielzahl weltweit erfolgreicher Musikbands und Einzelkünstler.


So habe die Bravado International Group von der Firma Musidor B.V. die Marken- und Namensrechte an der Bezeichnung „Rolling Stones“ sowie an der allgemein bekannten Bildmarke der herausgestreckten „Rolling-Stones-Zunge“ weltweit exklusive Lizenzen.


Aufgrund dessen sei die Bravado International Group exklusiv zur Herstellung und Merchandisingprodukten unter Verwendung der entsprechenden Zeichen berechtigt.


Sodann wird angemerkt, dass die abgemahnte Person Merchandisingprodukte auf einer Onlineverkaufsplattform unter Verwendung der vorbenannten, der Bravado International Group lizensierten Zeichen, angeboten habe. Diese angebotenen Artikel seien niemals von der Bravado International Group hergestellt, lizensiert oder sonst wie rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden. Die Verwendung der lizensierten Zeichen zur Bewerbung und zum Vertrieb von Merchandisingprodukten im geschäftlichen Verkehr ohne die Zustimmung verletze die ausschließlichen Rechte der Bravado International Group.


Aufgrund dessen macht oder werden in der Folge verschiedene Ansprüche geltend gemacht:


Zunächst bestehe ein Unterlassungsanspruch. Die abgemahnte Person wird daher unter Fristsetzung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die vermutete Wiederholungsgefahr nur durch die Vorlage einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wirksam beseitigt werden kann.


Daneben stünden der Bravado International Group Auskunfts- und Vernichtungsansprüche zu. Die angeschriebene Person wird daher unter Fristsetzung ausgefordert, etwaige Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Produkte an die Bravado International Group herauszugeben, damit diese in der Folge vernichtet werden können.


Zudem wird eine Auskunft über die Hersteller, etwaige gewerbliche Abnehmer, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, sowie über die Preise, die über die betreffenden Waren oder Dienstleistung bezahlt wurden, gefordert.


Des Weiteren werden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht. Der Schadensersatz wird dabei vorliegend zunächst nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Vorbehaltlich einer etwaigen Auskunft wird der Schadensersatzanspruch aufgrund außerordentlich hohen Wertes der vorliegend verletzten Rechte auf einem Betrag in Höhe von wenigstens 2.500,00 € angesetzt. Zusätzlich habe die abgemahnte Person auch die entstandenen Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Gutsch & Schlegel im Rahmen der Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen[JH1] . In dem uns vorliegenden Fall wird alleine für den Unterlassungsanspruch ein Streitwert in Höhe von 75.000,00 € angesetzt. Dies entspricht bereits ein Anspruch in Höhe von rund 2.000,00 €. Sofern die vorbenannten Fristen ergebnislos ablaufen sollten, wird die Kanzlei Gutsch & Schlegel der Bravado International Group empfehlen, zur Wahrung und Sicherung ihrer Rechte sofort und ohne weitere Ankündigung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Haben auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung der Bravado International Group erhalten? 


Sollten auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, so gilt es zunächst trotz der teilweise hohen geforderten Summen, die Ruhe zu bewahren. In jedem Fall sollten Sie in der Folge die anwaltliche Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts aufsuchen. Wir vertreten unsere Mandanten seit vielen Jahren gegen verschiedene Unternehmen im Bereich markenrechtlicher Abmahnungen. So muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich auch eine Markenrechtverletzung vorliegt. Je nachdem sind jedoch weitere Beratungsschritte notwendig, da sich die Mandanten erfahrungsgemäß nicht über dem Umfang ihrer Unterlassungsverpflichtung bewusst ist.


Unabhängig von jeglicher Rechtslage bietet es sich in der Regel an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu finden.


Wir vertreten Sie hierbei gerne.


Sie können uns die Abmahnung mit einer Rückrufbitte an die E-Mailadresse ra@kanzlei-heidicker.de senden oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummer 02307/1706-2 telefonisch erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.



[JH1]

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