Abmahnung durch Rechtsanwaltskanzlei C-S-R (RA Schmietenknop) für die Gedast GmbH, GMV Media u.a.

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Firmen der Pornoindustrie, wie etwa die Gedast GmbH oder die GMV Media GmbH & Co. KG, lassen derzeit zahllose Internetuser von der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R abmahnen. Den Internetusern wird dabei vorgeworfen, anderen Usern im Rahmen von Internettauschbörsen unberechtigt urheberrechtlich geschützte Filmdateien im Wege des Filesharings zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei zumeist um pornografische Titel. Neben Unterlassungsansprüchen machen die abmahnenden Rechteinhaber Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend.

Unabhängig davon, ob Sie als Anschlussinhaber die betreffende Datei tatsächlich anderen in P2P-Netzwerken zum Download angeboten haben, sollten Sie den insoweit verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen.

Achtung:

Greifen Sie hierbei jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück! Die von der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und insoweit zumindest aus Sicht des Abgemahnten nichts in einer Unterlassungserklärung zu suchen haben. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition ohne Not und über Gebühr. Zudem wird hierdurch keineswegs die Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen der in der Abmahnung genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, gebannt.

Im Einzelnen:

Die von der Gegenseite vorbereitete Unterlassungserklärung sieht in Ziffer (3) eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vor.

Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie zugleich ein Schuldanerkenntnis abgeben und sich zur Erstattung von Anwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Derartige Erklärungen sollten dann auch nicht durch Unterzeichnung der von der Gegenseite vorbereiteten Unterlassungserklärung abgegeben werden. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und insbesondere der Höhe nach entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich, abgeben.

Nach Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 650,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen die Gedast GmbH bzw. die GMV Media GmbH & Co. KG die ausschließlichen Nutzungsrechte innehaben. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, welche entstehen würden, um die ungerechtfertigte Folgeabmahnung zurückzuweisen, wären in diesem Fall gegebenenfalls von der Gegenseite zu erstatten (sog. materieller Kostenerstattungsanspruch).

Selbst für den Fall einer erwiesenen Urheberrechtsverletzung wäre der in Ziffer (3) der vorgefertigten Unterlassungserklärung zur Abgeltung möglicher Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche angesetzte Pauschalbetrag mit 650,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt. Zur Rechtfertigung ihrer Gebührenforderung berufen sich die abmahnenden Anwälte auf einen Gegenstandswert von sage und schreibe 30.000,00 EUR. Dieser Gegenstandswert ist völlig überhöht. Selbst wenn das Bereitstellen von Pornofilmchen in Filesharing-Systemen entgegen der von uns vertretenen Ansicht keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle (Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR für angemessen (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 - 95 C 3258/09).

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss jedoch gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein ganz erhebliches Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten.

Insbesondere aber gilt es, mit einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen zu verhindern. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Unser Ziel ist es dabei, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen auszuschließen und unberechtigte Zahlungsansprüche abzuwehren.

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts - schnell, diskret und effizient!


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