Abmahnung durch Waldorf Frommer - „Freedom“ von Rebecca Ferguson

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Derzeit verschickt die Kanzlei Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment Germany GmbH Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum „Freedom" von Rebecca Ferguson.

Die Betroffenen sollen das zweite Studioalbum der englischen Künstlerin innerhalbe einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten und folglich widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht haben. Oft können sich die Abgemahnten diesen Vorwurf nicht erklären. Es ist jedoch bei solchen Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Wegen dieser Rechtsverletzung fordert die Münchner Kanzlei den Abgemahnten auf, die Datei unverzüglich und dauerhaft von dem Rechner zu löschen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Wie gehe ich gegen die Abmahnung vor?

Falls auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Musikalbums „Freedom" von Rebecca Ferguson erhalten haben, bewahren Sie Ruhe und halten Sie sich an die folgenden Handlungsempfehlungen:

  1. Nichts unterschreiben!
  2. Nicht voreilig zahlen!
  3. Keinen Kontakt mit Waldorf Frommer aufnehmen!
  4. Rechtsanwalt aufsuchen!
  5. Frist wahren!

Sie sollten zeitnah nach Erhalt des Abmahnschreibens einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und diesen mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite beauftragen. Möglicherweise ist die Forderung überhöht oder Sie haften nicht vollumfänglich. Häufig kommt eine Haftung als Störer in Betracht. Der Vorteil dieser Haftung ist, dass Sie nicht schadensersatzpflichtig sind. Ob in Ihrem Fall eine Täter- oder Störerhaftung in Betracht kommt oder ob Sie sich sogar ganz von der Haftung befreien können, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.

Sollte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

In jedem Fall ist es ratsam, eine Unterlassungserklärung abzugeben, da nur so die Gefahr, dass ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie erwirkt wird, ausgeschlossen werden kann. Jedoch sollten Sie keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung, die Sie regelmäßig mitgeschickt bekommen, ausfüllen. Diese Erklärung ist viel zu weitgehend und stellt häufig ein Schuldanerkenntnis dar, welches Sie über einen Zeitraum von 30 Jahren an die Erklärung bindet. Durch die Abänderung der Unterlassungserklärung kann ein Schuldanerkenntnis vermieden und die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden.

Eine Verteidigung lohnt sich!

In jedem Fall lohnt es sich die Abmahnung nicht einfach hinzunehmen, sondern sich zu verteidigen.

Melden Sie sich für ein kostenloses Erstgespräch, in dem wir Ihnen auch gleich eine erste anwaltliche Einschätzung geben werden!

Unsere Telefonnummer lautet: 0800 - 866 22 66. Gerne können Sie auch das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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