Abmahnung durch Waldorf Frommer für Constantin Film - „Parker"

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Worum geht es?

Die Kanzlei Waldorf Frommer - www.abmahnhelfer.de/waldorf-frommer-abmahnung - versendet derzeit Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Parker". Den Adressaten wird illegales Filesharing vorgeworfen, d.h. sie sollen in einer Internet-Tauschbörse Dritten das Werk ohne Einwilligung der Rechteinhaberin, der Constantin Film GmbH, zum Download zur Verfügung gestellt haben.

Was wird gefordert?

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert für die Constantin Film GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 956,00€. Dieser setzt sich aus einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00€ sowie Rechtsanwaltsgebühren über 506,00€, bemessen an einem Streitwert von 10.000€, zusammen.

Dies sollten Sie beachten, wenn Sie auch eine Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben:

1.    Nicht voreilig zahlen!

2.    Nichts unterschreiben!

3.    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.    Anwalt fragen!

Eine Abmahnung ist grundsätzlich die förmliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten für die Zukunft einzustellen. Dies bedeutet also, dass die Kanzlei Waldorf Frommer festgestellt hat, dass über Ihren Internetanschluss ein illegales Tauschbörsenangebot unterbreitet wurde. Auch wenn Sie sich die Abmahnung nicht erklären können und den Film nicht selber herunter geladen haben, müssen Sie sich gleichwohl mit der Abmahnung auseinandersetzen, da sie gegebenenfalls immer noch als so genannter „Störer" in Anspruch genommen werden könnten.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Zahlen Sie zunächst nichts!

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer verlangen die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 956,00€. Sie sollten jedoch auf keinen Fall ohne weitere Rücksprache mit einem Anwalt eine Zahlung vornehmen. Häufig lässt sich der Betrag reduzieren und in manchen Fällen lässt sich eine Zahlung sogar gänzlich verweigern.

Insbesondere in Fällen, bei denen der Download durch Dritte verursacht worden ist, besteht die Möglichkeit sich effektiv zu verteidigen. In einigen Aufsehen erregenden Entscheidungen haben Gerichte in jüngerer Zeit die Rechte von Anschlussinhabern im Fall von Filesharing durch Dritte deutlich gestärkt. So kann ein Anschlussinhaber nicht mehr automatisch in Anspruch genommen werden, solange bestimmte Aufklärungs- und Überwachungspflichten eingehalten wurden. Dazu gehört unter anderem die Nutzer darüber zu informieren, keine Tauschbörsen zu verwenden. In jedem Fall lohnt sich allerdings eine nähere Prüfung durch einen Rechtsanwalt, nutzen Sie hierzu die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung durch Kanzleien im Internet; sehr gerne auch durch uns!

Sollte ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit ist eine Erklärung gemeint, in der Sie versprechen, zukünftig die Rechte der Constantin Film GmbH nicht mehr über das Internet zu beeinträchtigen. Grundsätzlich müssen Sie zwar zu Ihrem Schutz eine Unterlassungserklärung abgeben, damit gegen Sie keine einstweilige Verfügung ergehen kann, jedoch enthält die vorformulierte Erklärung der Kanzlei Waldorf Frommer für Sie nachteilige Klauseln. Sie sollten daher dringend eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung alleine genügt jedoch nicht, um den Fall aus der Welt zu schaffen, da die Geldforderungen ja bestehen bleiben. Mehr zu dem Thema erfahren Sie auch in folgendem Artikel:

www.abmahnhelfer.de/modifizierte-unterlassungserklarung-reicht-das-nicht-aus

Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören, ihr Abmahnhelfer.de Team!

Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen sofort!

Werdermann | von Rüden

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Telefon: 030 - 200590770

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Mehr Informationen finden Sie auch auf unseren Seiten:

www.abmahnhelfer.de

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