Abmahnung durch Waldorf Frommer für Sony Music: Working on a Dream – Bruce Springsteen

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Eine Überraschung widerfährt jedem, der eine urheberrechtliche Abmahnung in seinem Briefkasten findet.

Eine Vielzahl solcher Schreiben der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte erreicht Internetanschlussinhaber, denen Berichten zufolge vorgeworfen wird, das Musikalbum „Working on a Dream" von Bruce Springsteen über einschlägige Online-Tauschbörsen (p2p) verbreitet zu haben. Dabei ist zu beachten, dass beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen gem. ihrer Funktionsweise auch gleichzeitig die eigenen Inhalte anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. So ist der Tatbestand des Anbietens und damit auch der Verbreitung des geschützten Werkes also auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und folglich Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Da dieses Werk urheberrechtlich geschützt ist, habe der Angeschriebene durch sein Verhalten eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Rechteinhabers begangen. Der Rechteinhaber ist zugleich der Auftraggeber der Kanzlei Waldorf Frommer. In diesem Fall handelt es sich dabei um die Sony Music Entertainment Germany GmbH, die aufgrund der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Anschlussinhaber geltend macht. 

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens verlangt. Mit Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 956,00 EUR durch den Abgemahnten sieht die Auftraggeberin sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes als abgegolten an.

Was können Sie als Betroffener tun? 

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann. In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Die Erklärung sollte in jedem Falle modifiziert werden - auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird. Sie schulden keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt. Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen. Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung. 

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. 

Uns finden Sie unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin


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