Abmahnung durch Waldorf Frommer - „Need for Speed“

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Momentan versendet die Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) urheberrechtliche Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen unerlaubter Verwertung des Films „Need for Speed“.

Die Anwälte der Münchener Kanzlei fordern von dem Betroffenen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 815,00 Euro.

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, mittels eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen den US-amerikanischen Actionfilm von Scott Waugh aus dem Jahr 2014 zur Verfügung zu stellen. So soll der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht worden sein, ohne dass eine Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers vorlag.

Wie reagiere ich auf die erhaltene Abmahnung am besten?

Wenn auch Sie abgemahnt wurden, gilt es Ruhe zu bewahren. Sie sollten die beigefügte Unterlassungserklärung nicht voreilig unterschreiben und auch den geforderten Betrag nicht ohne vorherige Rücksprache mit einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zahlen.

Die geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite sollten auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Weiterhin muss ermittelt werden, ob und inwieweit Sie für die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung haften. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Der Täter muss vollumfänglich haften, wohingegen der Störer keinen Schadensersatz zu leisten hat. Zudem kann es auch sein, dass ein Fall der Haftungsbefreiung vorliegt. Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof die Störerhaftung mit dem sogenannten „BearShare-Urteil“ nochmals eingeschränkt (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“). Lesen Sie dazu hier mehr: http://www.wvr-law.de/blog/allgemein/bgh-verneint-haftung-von-eltern-fuer-illegales-filesharing-durch-volljaehrige-familienmitglieder.

Sollte ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

In jedem Fall sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, denn nur so kann die Gefahr verhindert werden, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Jedoch sollte nicht die mitgeschickte Unterlassungserklärung ohne jegliche Änderung unterzeichnet werden. Vielmehr sollte von einem Anwalt eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung verfasst werden, welche sich nur auf die nötigsten Angaben beschränkt. Keinesfalls sollten Sie eine Vorlage einer modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden. Solche Muster sind meist von juristischen Laien verfasst worden und können daher Ungenauigkeiten enthalten, die die Erklärung im schlimmsten Fall vor Gericht völlig wertlos macht.

Das Team von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen telefonischen Erstgesprächs. In diesem können Sie uns Ihren Fall schildern und erhalten sogleich eine anwaltliche Einschätzung. Sie können uns auch erreichen, indem Sie das Kontaktformular auf unserer Website ausfüllen.

Ihr Abmahnhelfer.de-Team!


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