Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen Folgen der Serie "Arrow" (2. u. 3. Staffel)

  • 2 Minuten Lesezeit

Trotz Inkrafttretens des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind weiterhin vielfach Abmahnungen im Auftrag der Film-, Musik- und Softwareindustrie im Umlauf. Wer heutzutage der Meinung ist, dass Filesharing-Börsen (p2p, torrent) eine günstige Alternative zum Kauf von Filmen, Musik oder Computerspielen darstellen, der dürfte seine Ansicht nun schnell ändern.

Auch werden immer mehr TV-Serien abgemahnt. Nach z. B. „Sons of Anarchy“, „New Girl“, „How I Met Your Mother“, „Homeland“, „Modern Family“, „The Simpsons“, „The Americans“, „Crossing Lines“ nun auch „Arrow“.

Dabei handelt es sich um eine behauptete Urheberrechtsverletzung an einzelnen Folgen der Serie „Arrow“ (Rechteinhaberin: Warner Bros. Entertainment GmbH) durch das unbefugte Verbreiten in (bit)Torrent Filesharing-Tauschbörsen bzw. Peer-to-Peer Netzwerken.

Die betroffenen Folgen gehören zur 2. und 3. Staffel von „Arrow“: 

  • Sara,
  • State V. Queen (Der Prozess),
  • Three Ghosts (Drei Geister),
  • Tremors (Riesenkräfte).

Vorsicht: Die Gefahr ist hoch, zukünftig zusätzlich wegen einer anderen Folge abgemahnt zu werden!

Was wird von Waldorf Frommer bzw. der Rechteinhaberin verlangt?

Es wird verlangt, innerhalb einer Frist von wenigen Tagen eine oftmals beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie Schadensersatz und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Mit der Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags sehen die Rechteinhaber die Ansprüche als abgegolten an.

Download = „Anbieten“?

Zu beachten ist, dass beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen gemäß ihrer Funktionsweise gleichzeitig die eigenen Inhalte anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Der Tatbestand des Anbietens und somit der „Verbreitung“ des geschützten Werks ist so also auch durch das reine Downloaden über die einschlägigen Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer.

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn auch Sie Empfänger dieser Abmahnung geworden sind?

Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, wenn Sie nicht für den Rechtsverstoß in Frage kommen.

Die Abmahnung ist ein außergerichtliches Vergleichsangebot mit einer geteilten Forderung. U.a. muss unbedingt geprüft werden, ob und wie eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft! 

Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Es gilt, jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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