Abmahnung, Filesharing und Kostendeckelung

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Abmahnungen bei Verletzung von Urheberrechten durch Downloads in Tauschbörsen können für Inhaber eines Internetanschlusses teuer werden.

Regelstreitwert 

Um ausufernde Abmahnforderungen einzugrenzen, hat der Gesetzgeber daher im Jahr 2013 eine Deckelung der Anwaltskosten für bestimmte Fallkonstellationen eingeführt. Gemäß § 97 a Abs. 3 UrhG ist der Regelstreitwert für die erste Abmahnung auf 1.000 EUR begrenzt. Die Regelung drückt die in diesem Fall vom Abgemahnten zu zahlende Gebühr auf rund 150 EUR.

Damit die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG greift, muss es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handeln, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, und der Abgemahnte darf nicht bereits durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet sein.

Ausnahme von der Kostendeckelung 

Die Regelung sieht allerdings eine Ausnahme vor: Gemäß § 97 a Abs. 3 S. 4 UrhG gilt die Deckelung nicht, wenn der Ansatz eines Gegenstandswertes von 1.000 EUR nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre.

Die Vorschrift wird sowohl in der Lehre als auch von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Streitfrage ist, ob die Deckelung der Abmahnkosten im Fall von Filesharing durch private Nutzer mit EU-Recht konform ist. 

Nach Art. 14 Enforcement-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Das LG Stuttgart entschied, dass die Ausnahmevorschrift bereits dann eingreifen soll – mit der Folge, dass keine Kostendeckelung erfolgt –, wenn der Verletzer bei einer Begrenzung des Streitwertes auf 1.000 EUR im Ergebnis nur zur Erstattung eines geringen Teils der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen Anwaltskosten verpflichtet wäre (LG Stuttgart, Urteil v. 9.5.2018, 24 O 28/18).

Dagegen entschied das OLG Celle, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden ist (OLG Celle, Beschluss v. 12.4.2019, 13 W 7/19). Auch das OLG Nürnberg bestätigte, dass die Kostendeckelung in § 97 a Abs. 3 UrhG die Regel ist, egal wie hoch der Streitwert ist (OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.10.2019, 3 U 1387/19). Würde man von dieser Regel abweichen, würde die vom Gesetzgeber für die Mehrzahl der Fälle gewünschte Kostendeckelung leerlaufen, so die Gerichte.

Sofern Sie eine Abmahnung oder Einstweilige Verfügung erhalten haben, unterstützt Sie Anwaltskanzlei Johannes gern bei der Klärung der Rechtslage und des weiteren Vorgehens. 

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