Abmahnung Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. - Interstellar

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Man könnte meinen, den Film Interstellar haben mittlerweile alle gesehen, die ihn sehen wollten. Dennoch scheint eine digitale Kopie immer noch in Tauschbörsen herumzugeistern. 

Das behauptet jedenfalls die Kanzlei Frommer Legal, die für den Rechteinhaber Warner Bros. die unberechtigte Nutzung dieser Datei im Wege des sog. Filesharings weiterhin und aktuell abmahnt.

Dass dieses Filesharing mit urheberrechtlich geschützten Werken grundsätzlich rechtswidrig ist, bedarf wohl keiner allzu ausführlichen Darstellung. Und dass zumindest die Kanzlei Frommer Legal eine erhebliche Anzahl solcher Abmahnungen im letzten Jahrzehnt ausgesprochen hat, auch nicht. 

Und zu allem Überdruss werden die Fälle auch seit Jahren gerichtlich verfolgt, was nicht selten recht empfindliche Ersatzansprüche nach sich zieht.

Es kommt bei diesen Tauschbörsenfällen jedoch immer wieder zu Detailfragen, ob und inwieweit der regelmäßig abgemahnte Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung - so sie denn korrekt ermittelt wurde - haftbar gemacht werden kann.

Der BGH kann diesbezüglich auf eine recht beeindruckende Fülle von Entscheidungen zurückblicken und -greifen. 2010 begründete er mit der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung die Störerhaftung für ungesicherte WLAN-Netzwerke. Im Anschluss begründete er die täterschaftliche Vermutung und die damit einhergehende sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Er nahm zu dessen Nachforschungspflichten und zur innerfamiliären Haftung Stellung. 

Ein weiterer Aspekt, der immer wieder kontrovers diskutiert wurde, war die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber verpflichtet ist bereits außergerichtlich - als Antwort auf die erhaltene Abmahnung - den ihm bekannten Täter zu benennen bzw. welche Folgen es hat, wenn er dies nicht tut.

Einigkeit bestand insofern, als dass die außergerichtliche Nichtnennung des tatsächlichen Täters  nicht dazu führt, dass der Anschlussinhaber im gerichtlichen Verfahren auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz verurteilt werden kann, wenn er in diesem Verfahren den tatsächlichen Täter offenbart (Anders nur, wenn er den Täter auch nicht im gerichtlichen Verfahren benennt, obwohl er ihn kennt). 

Viele Untergerichte vertraten dabei allerdings die Auffassung, dass der Anschlussinhaber trotz Klageabweisung auf die Kosten des Prozesses haftet. Denn er hätte insofern Anlass zur Klage gegeben und der Prozess wäre nicht eingeleitet worden, wenn der Klagepartei der wahre Täter bekannt gewesen wäre.

Dieser Auffassung steht allerdings entgegen, dass es schlicht und ergreifend keine Anspruchsgrundlage gibt, nach der ein zu Unrecht abgemahnter Anschlussinhaber sein Wissen über den tatsächlichen Täter außergerichtlich preisgeben muss.

Dies hat dann letztlich auch der BGH in erfreulicher Klarheit in seiner Entscheidung "Saints Row" festgehalten (BGH, Urteil vom 17.12.2020, AZ: I ZR 228/19 - Saints Row). 

So ergibt sich allein aus der Übersendung der Abmahnung kein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zwischen Rechteinhaber und Abgemahntem. Dies auch dann nicht, wenn der Abmahnung ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages (vorgefertigte Unterlassungserklärung) beigefügt ist. Ein Verschulden aus c.i.c (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 S. 2 BGB) scheidet daher aus.

Auch wenn als Reaktion auf die Abmahnung eine Unterlassungserklärung seitens des Abgemahnten abgegeben wird, führt dies nicht zu einer Nebenpflicht, den wahren Täter zu benennen. Allerdings muss der Anschlussinhaber insofern deutlich zum Ausdruck bringen, dass aus seiner Sicht zu Unrecht abgemahnt worden ist.

Ebenso wenig kommt eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) in Betracht. Denn die Abmahnung liegt gerade nicht im objektiven Interesse des Anschlussinhabers, da dieser für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist.

Auch einen Anspruch nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung verneinte der BGH - jedenfalls im konkreten Falle. Zwar sei nicht generell auszuschließen, dass  die Nichtnennung des Täters sittenwidrig sein kann, gleichwohl ist für den Anschlussinhaber als Privatperson auch nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der Rechteinhaber wie angedroht Klage erheben werde und diese abgewiesen würde. Den Nachweis eines Schädigungsvorsatzes muss der Rechteinhaber erbringen, zumindest muss er Anhaltspunkte für einen solchen liefern. 

Letztlich beschäftigte sich der BGH mit den europäischen Vorgaben der Enforcement-Richtlinie (Art. 3, 6 , 8 Abs. 3 lit. a) sowie der InfoSoc-Richtlinie (Art. 8 Abs. 1). Auch aus diesen ergibt sich jedoch keine gesetzliche Sonderverbindung zwischen Rechteinhaber und abgemahntem Anschlussinhaber.


Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass grundsätzlich keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, einen ihm bekannten Täter namentlich bereits außergerichtlich zu benennen. Weder führt dieses Verschweigen zu einer Haftung in einem gegen ihn geführten Prozess noch zu einer Kostenerstattungspflicht wegen des für den Rechteinhaber verloren gegangen Prozesses.


Dennoch ist es notwendig, dem Rechteinhaber Informationen rund um die Rechtsverletzung (wie bspw. die Anzahl der Nutzer des Anschlusses, das Nutzerverhalten etc.) mitzuteilen. Es reicht also keinesfalls, kommentarlos eine Unterlassungserklärung abzugeben und dann "den Kopf in den Sand zu stecken". 

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte verfügen seit letzten 11 Jahren über eine außergewöhnliche Breite an Erfahrungswerten, wenn es um Filesharing-Abmahnungen geht. Wir bieten eine telefonische kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen uns unter 022180067680. Die außergerichtliche Vertretung gegen Abmahnungen wegen unberechtigter Tauschbörsennutzung übernehmen wir zu einem fairen Festhonorar, welches wir vorab mit Ihnen vereinbaren. So behalten Sie stets den Überblick über die Sie zu erwartenden Kosten.

Foto(s): Obladen Gaessler Rechtsanwälte

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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