Abmahnung für „Pokémon Go“

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Kurz & bündig:

Seit diesem Sommer ist die Smartphone-App „Pokémon Go“ in Deutschland zum Download erhältlich. Innerhalb kürzester Zeit fand sich das Spiel auf den Spitzenplätzen der Downloadcharts für Smartphone-Apps wieder. Aber was des einen Freud ist, ist des anderen Leid: Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat den kalifornischen Entwickler der App Niantic nun abgemahnt. Grund sind zahlreiche zweifelhafte Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen der App.

I. Was ist „Pokémon Go“ und wie funktioniert das Spiel?

Seit dem 13.07.2016 kann das Smartdevice-Spiel in deutschen App-Stores von Apple und Google heruntergeladen werden. Der besondere Reiz der App liegt in seinem zugrundeliegenden Prinzip, der sog. Augmented Reality. Dabei verschmelzen virtuelle und digitale Welt auf dem Smartphone-Bildschirm. Notwendig ist neben einem Smartphone neuerer Generation lediglich ein funktionierender (mobiler) Internetzugang. Die Pokémon werden anhand einer echten Straßenkarte innerhalb der App im öffentlichen Raum sichtbar und können von den Spielern gejagt und eingesammelt werden. Die Spieler können dann die gefangenen Pokémon ihres Bestandes im Duell gegeneinander antreten lassen.

II. Verbraucherschützer kritisieren datenschutzrechtliche Bestimmungen

Abgesehen von der zweifelhaften Freizeitbeschäftigung als solcher bestehen auch aus rechtlicher Sicht große Bedenken: Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat 15 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen der App kritisiert. Das Spielekonzept setze voraus, dass Nutzer personenbezogene Daten preisgeben. Dies verstoße gegen deutsches Datenschutz- und Verbraucherrecht. Zur Nutzung der App müssen sich Spieler über ein Google-Konto oder im sog. Pokémon-Trainer-Club anmelden und Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse preisgeben. Zusätzlich muss der User seine Standortdatenfunktion freigeben. Ein anonymes Spielen werde faktisch unmöglich gemacht, kritisieren die Verbraucherschützer.

Weiterhin enthielten die Nutzungsbestimmungen zahlreiche Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Beispielsweise kann Niantic den einmal geschlossenen Vertrag jederzeit abändern oder Dienste ganz einstellen. Davon können dann auch In-App-Käufe betroffen sein – Rückerstattung des Geldes ausgeschlossen. Widersprechen die User den Nutzungsbedingungen, sollten sie bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht anrufen, welches sich in den USA befindet. Nicht zuletzt wird abgemahnt, dass die Einwilligungserklärungen so weitreichend seien, dass Niantic die personenbezogenen Daten sogar an private Dritte weiterreichen dürfen!

III. Ausblick

Das Unternehmen hat bereits angekündigt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sollte es indes keine Unterlassungserklärung abgeben, will der vzbv eine Klage prüfen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Sache weiterentwickelt.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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