Abmahnung Microsoft | FPS | gefälschte DVD

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Heute wurden wir erneut in Bezug auf weitere Abmahnungen der Rechtsanwälte FPS aus Frankfurt beauftragt. Wir vertreten derzeit viele Mandanten, die Abmahnungen von FPS wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten der Microsoft Corp. erhalten haben. Derzeit werden vielfach auch Händler abgemahnt, welche ihren Handel bereits vor einiger Zeit eingestellt haben. Regelmäßig geht es im Rahmen der Abmahnung um den Vertrieb von „Product Keys“, „COAs“ und den Vertrieb von angeblich gefälschten Dell-DVDs.

Verkauf von gebrauchter Software unzulässig?

In Bezug auf den Wiederverkauf gebrauchter Software ist rechtlicher Ansatzpunkt regelmäßig die Frage der Erschöpfung gem. § 69 c Nr. 3 UrhG. Erschöpfung ist gegeben, wenn die Software mit Einwilligung des Inhabers der Rechte – hier Microsoft – in den Verkehr gebracht wurde. Der Wiederverkauf gebrauchter Software ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der BGH hat dies zuletzt in der Used-Soft III-Entscheidung (BGH, Urteil vom 01.12.2014, I ZR 8/13) wie folgt u.a. begründet.

„Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei …

Beweislast?

Fraglich ist regelmäßig, wer und inwieweit die Zustimmung und damit die Erschöpfung zu beweisen ist. Unter Umständen kann sich die Beweislast auf die gesamte Lieferkette beziehen. Ggf. kann gefordert werden, dass der Verletzer und Abgemahnte sich – z. B. beim Vertrieb sogenannter „Dell“-Recovery Versionen – bei dem Hersteller (z.B. Dell) informieren muss.

Sie haben eine Abmahnung von Microsoft wegen des Vertriebes gebrauchter Software erhalten?

Seit Jahren vertreten wir in unsere Fachkanzlei eine Vielzahl betroffener Unternehmen und Einzelunternehmer, die Abmahnungen der Rechtsanwälte FPS im Auftrag von Microsoft erhalten haben.

Uns sind die Argumente der Gegenseite bestens bekannt. Wir können Ihnen frühzeitig sagen, was auf Sie zukommen wird und mit welchen Kosten und Schadenersatzzahlungen im „worst case“ zu rechnen ist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen juristisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösungswege, mit dem Ziel, Kosten zu reduzieren und strafrechtliche Weiterungen zu vermeiden.

Des Weiteren beraten und unterstützen wir Sie im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens.

Unsere Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bietet ihnen eine erste kostenlose Einschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht und/oder einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Hierzu können Sie uns die Abmahnung der FPS Rechtsanwälte per E-Mail an info@ra-kreuztor.de und/oder per Fax an 0251-20868050 übersenden. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen zurück. Diese erste Einschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.



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