Abmahnung nach Schubladenverfügung

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Eine Abmahnung die erst nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, also erst nach einer so genannten Schubladenverfügung, ist nicht erstattungsfähig. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Abmahnungen dienen ausdrücklich dazu Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Sie soll bewirken, dass das Streitverhältnis auf einfache und kostengünstige Weise vorprozessual geklärt wird. Derartige vorprozessuale Abmahnungen sind vom Aufwendungsersatzanspruch erfasst, so dass der Abmahner einen Kostenerstattungsanspruch hat. Dieser Erstattungsanspruch entfällt aber, wenn die Abmahnung erst nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, da sie dann ihren gesetzlichen Zweck verfehlt. (BGH, Urteil vom 07.10.2009 - Az. I ZR 216/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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