Die Abmahnwelle der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg hält weiter an. Derzeit
werden wieder verstärkt „Verletzungen von Urheber und Leistungsschutzrechten durch die
unerlaubte Verwertung" verschiedener Musikalben im Wege der anwaltlichen Abmahnung verfolgt.
Hiermit feuern die Anwälte mit schwerstem Geschütz auf vermeintliche Teilnehmer an illegalen
Musiktauschbörsen. Im Fokus stehen wiederum aktuelle Musikwerke, wie das Album zum Kinofilm
„Zweiohrküken", der Live-Auftritt der „Sportfreunde Stiller" in New York oder Werke von
Künstlern wie „Rhianna", „Lady Gaga" oder „Element Of Crime".
Die Musikdateien sollen
durch download bzw. upload in sogenannten „peer-to-peer Netzwerken" unbefugt getauscht worden
sein. Aus diesem Grund verlangen die Abmahn-Anwälte Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen
und die Zahlung von überhöhtem Schadensersatz bzw. den Ersatz von angeblichen
Rechtsverfolgungskosten. Der beigefügte Gerichtsbeschluss und die einseitige Aufzählung veralteter
Gerichtsentscheidungen sollen den Anschein erwecken, dass die geltend gemachten Ansprüche völlig
zu recht bestehen und leicht durchgesetzt werden können. Viele Empfänger des bedrohlich wirkenden
Schreibens erliegen dem starken anwaltlichen Druck und lassen sich zu einem vorschnellen
„Vergleich" und damit zur Zahlung eines weitestgehend unberechtigten „pauschalen
Abgeltungsbetrags" von 1.200,00 Euro, sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer
drohenden Vertragsstrafe von sogar „5.001,00 Euro" verleiten. Hiermit schnappt die Falle
zu.
Wie Sie weiteren Schaden, überhöhte Zahlungen und unnötige Gerichtsprozesse vermeiden
können, erfahren Sie hier:
Richtige Reaktion bei Erhalt einer Abmahnung der Rasch
Rechtsanwälte
Erster Tipp: Ruhe bewahren. Die Welt geht nicht unter! Machen Sie sich
gegenwärtig, dass das wuchtige Anschreiben bei Ihnen zunächst Angst und Unsicherheit erzeugen soll
und damit den Weg zu einem übereilten Anerkenntnis der horrenden Forderungen ebnen möchte. Angst
und Unsicherheit sind jedoch stets schlechte Ratgeber. Sie sollten vielmehr besonnen reagieren und
die Angelegenheit sachlich betrachten.
Stellen Sie zunächst sicher, das kein Computer an
Ihren Internetzugang angeschlossen ist, der über Programme wie „Kazaa, Limewire, Bearshare,
Bittorent, Edonky, Emule, Azureus, Ttorrent oder Shareaza" Kontakt zu Tauschbörsen, wie
„Gnutella, Bittorent, Faststrack oder eDonkey200" aufbaut. Überprüfen Sie auch, dass keine
Kinder oder Dritte Zugriff auf Ihren Internetanschluss haben. Sofern Sie das Internet über W-Lan
nutzen, muss sichergestellt sein dass das Funknetzwerk nach neuestem Standard verschlüsselt
ist.
Nun können Sie sich mit dem Ansprüchen der Gegenseite auseinandersetzen. Sie brauchen
hierbei keine „24-Stunden-Abmahn-Notfall-Hotline" (es besteht kein Notfall: Sie haben bislang
lediglich einen Brief erhalten!), sondern bestenfalls Ruhe, Bedenkzeit und im Zweifel den
verlässlichen Rat eines in diesen Fällen erfahrenen Anwalts.
Meist werden diese Ansprüche
von Ihnen verlangt:
Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz möglicher
Rechtsverfolgungskosten
Der Empfänger der Abmahnung sieht sich zwei Ansprüchen
ausgesetzt. Die Abmahner verlangen Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen und Schadensersatz.
Diese Forderungen werden durch die Anwälte aus den für den juristischen Laien unverständlichen
und unwegbaren Tiefen des Urheberrechts begründet.
Das Abmahnschreiben erweckt hierbei den
Anschein, dass diese Forderungen aufgrund der zitierten Urhebergesetze und der angegebenen
Rechtsprechung, sowie wegen der vermeintlichen Ermittlungsergebnisse dem Grunde nach völlig
eindeutig bestehen. Das Gegenteil hiervon ist jedoch der Fall!
Die Abmahnungen der „Rasch
Rechtsanwälte" sind als pauschale Standardschreiben gehalten, welche zwar eine Vielzahl von
allgemeinen rechtlichen Erwägungen aufweisen, letztlich jedoch die stets bestehenden Besonderheiten
des Einzelfalls außer Acht lassen. Bei Ausfertigung der Abmahnschreiben werden nur die einzelnen
Titel und die gesammelten IP-Daten in die vorformulierten Massenabmahnungen eingesetzt.
Zudem
verschweigen die rechtlichen Ausführen der Abmahnung, dass die Rechtslage wider dem juristischen
Anstrich des Briefes keineswegs eindeutig ist und andere Gerichte teilweise sogar völlig konträre
Rechtsansichten zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen vertreten. Inhaber eines
Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, können
zum Beispiel nach dieser - in der Abmahnung nicht aufgeführten Rechtsprechung - keinesfalls
automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim 30.01.2007, - 2 O 71/06; OLG
Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, - 11 U 52/07). Diese und andere
widersprechenden Urteile können den zweifelhaften Rechtsansichten der Abmahner entschieden
entgegengesetzt werden.
Die juristischen Gegenargumentation und Forderungsabwehr, sollte zudem
auf einer genauen Analyse der tatsächlichen Faktenlage gründen. Schließlich beurteilen sich die
möglichen Ansprüche einzig nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Entscheidend ist zum Beispiel,
wie viele Personen den Internetanschluss nutzen konnten oder wie die oftmals kabellosen
Datenübertragungen (W-LAN) geschützt und verschlüsselt wurden. Daneben ist relevant, welche
Rechtsverletzungen nach anderen Faktoren, wie etwa tatsächlicher Dateiinhalt, genaue Dateigröße
und Grad des downloads, tatsächlich möglich erscheinen.
Für den unwahrscheinlichen Fall,
dass eine Störung oder eine Täterschaft im Sinne des Urheberrechts zweifelsfrei feststehen sollte,
wären darüber hinaus die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unbedingt der Höhe nach zu
überprüfen. Warum sollte für den download eines Musiktitels mit einem Verkaufswert von allenfalls
2 Euro ein Gesamtbetrag von 1.200,00 Euro gezahlt werden? Zwar werden in der Vergleichssumme
unterschiedliche Ansprüche, insbesondere der auf Schadensersatz und der Kostenerstattungsanspruch
vermengt, für diese gänzlich überzogene Forderungen besteht jedoch kein Raum.
In Hinblick
auf den Kostenerstattungsanspruch ist zu berücksichtigen, dass nach dem neuen § 97a II
Urhebergesetz die Kosten der Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur
unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,00 Euro
begrenzt werden. Bei der Massenabmahnung von dem privaten Austausch einer Musikdatei dürfte diese
Kostengrenze sicher meist eingreifen. Die von den abmahnenden Anwälten in Aussicht gestellten
Rechtsverfolgungskosten von weit über eintausend Euro sind demnach illusorisch. Der für die
Bemessung der Rechtsverfolgungskosten in Ansatz gebrachte Streitwert von 5.000,00 Euro pro Titel
(also etwa 90.000,00 Euro pro Album) ist nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung völlig
übersetzt. So bezifferte zum Beispiel jüngst das Amtsgericht Halle den Streitwert bei dem
illegalen Tausch eines vollständigen Spielfilms mit gerade einmal 1.200,00 EUR (AG Halle
(Saale), Urteil vom 24.11.2009 - 95 C 3258/09). Die aktuelle Tendenz der höchstrichterlichen
Rechtsprechung grenzt einen weitergehenden Schadensersatzanspruch darüber hinaus stark ein (zum
Beispiel 30,00 Euro pro Datei). Auch die möglichen Ermittlungskosten sind nicht belegt und
erscheinen in Anbetracht der gebündelten Datenerhebung in einer Vielzahl von Fällen stark
überhöht. Zusätzliche Schadensersatzforderung werden von den Abmahnern also nur behauptet,
letztlich jedoch weder rechtlich, tatsächlich noch betragsmäßig weiter ausgeführt und
begründet. Insoweit ist davon auszugehen, das jedenfalls kein weiterer ersatzpflichtiger Schaden
vorliegt. Eine Zahlung sollte daher nicht erfolgen. Mit den richtigen Argumenten, insbesondere dem
Hinweis auf die Beweislastverteilung und die für den Abgemahnten günstigen Gerichtsentscheidungen
kann der Zahlungsanspruch abgewehrt werden.
Der verschuldensunabhängig (!) bestehende
Unterlassungsanspruch sollte hingegen schon zur Verhinderung einer möglichen gerichtlichen
Unterlassungsverfügung und damit tatsächlich entstehender Rechtsverfolgungskosten vorsorglich und
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfüllt werden. Hierfür muss eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben werden. Keineswegs sollte hierfür jedoch auf den der Abmahnung
beigefügten Vordruck zurückgegriffen werden. Die von den Rasch-Anwälten vorbereitete
Unterlassungserklärung sieht in aller Regel eine der Höhe nach starr bezifferte Vertragsstrafe von
5.001,00 EUR vor. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher Höhe anfallende
Vertragsstrafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein, was dann freilich nichts an der
Verpflichtung zur Zahlung eben jenes Betrages ändert. Einen Ausweg bietet für den Abgemahnten der
so genannte „Hamburger Brauch". Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall
von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe
hat den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden
kann. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen
sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar. Insoweit empfiehlt es sich meist, eine
abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben, um so drohende Gerichtsprozesse zu
vermeiden.
Zusatzinfo: Das sind die Abmahner: „Rasch Rechtsanwälte" und
„Universal Music GmbH"
Die Hamburger Abmahnkanzlei „Rasch Rechtsanwälte"
vertritt namhafte Größen der deutschen und internationalen Musikverlage, wie zum Beispiel die
„Universal Music GmbH", die „EMI Music Germany GmbH Co. KG" oder die „Sony BMG Entertainment
GmbH".
Derzeit werden meist Titel der „Universal Music GmbH" abgemahnt. Die „Universal
Music GmbH" behauptet dabei Rechteinhaber beliebter Abmahntitel wie „The colour of snow" der
Künstlergruppe „Polarkreis 18", „Die Suche geht weiter" von „Rosenstolz", „Stadtaffe" von
„Peter Fox", des Liedes „Vom selben Stern" von „Ich und Ich", „No Line on the Horizon" von
„U2" oder „The Fame" von „Lady Gaga" zu sein. Dazu werden zahllose weitere Musiker wie
„Semino Rossi", „Sido", „Rihanna", „Rammstein", „Mando Diao" oder „The Killers" durch
Universal Music bzw. den Rasch Rechtsanwälten vertreten.
Besonders häufig werden derzeit
neben den Titeln weniger bekannter Bands, die Werke „MTV Unplugged in New York (Best of)" und
„MTV Unplugged in New York (Doppel CD)" der „Sportfreunde Stiller", „Wir Kinder vom Bahnhof
Soul" des Künstlers „Jan Delay", das Album „In dieser Stadt" von „Christina Stürmer", das
Album „Reamonn" vom gleichnamigen Musiker, und „Invaders must die" von „The Prodigy"
abgemahnt.
Die vermeintlichen Rechtsverletzungen werden durch die „proMedia zum Schutz
geistigen Eigentums mbH" aufgespürt. Die Internet-Detektei durchsucht Filesharing-Systeme,
Torrent-Portale und Internet-Tauschbörsen, wie „BitTornado" oder „Sharepeaza" gezielt nach
möglichen illegalen downloads. Dabei ist besonders pikant, dass das der Kanzleigründer der
„Rasch Rechtsanwälte", Rechtsanwalt Clemens Rasch, auch Geschäftsführer der „promedia" ist
und somit ein doppeltes Interesse an gewonnen Spionagedaten haben
dürfte.
Fazit:
Keinesfalls sollte man bei Erhalt einer Abmahnung die
vorformulierten Verpflichtungserklärungen der Gegenseite ungeprüft unterschreiben, Auskünfte
erteilen oder die viel zu hoch bemessenen Forderungen erfüllen! Wer eine Abmahnung der „Rasch
Rechtsanwälte" erhält, sollte vielmehr nach Maßgabe des Einzelfalls besonnen und richtig
reagieren, um so möglichen Schaden von sich oder seiner Familie abzuhalten.
Für die Analyse,
welches Vorgehen in dem konkreten Einzelfall angeraten ist und wie den horrenden Forderungen ein
endgültiger Riegel vorgeschoben werden kann, ist ein versierter juristischer Rat in jedem Fall
lohnenswert, schließlich können Zahlungen an die Gegenseite weitestgehend vermieden werden. Ihr im
Urheber-, Internet- und Medienrecht erfahrener Anwalt wird die Schwachstellen der Abmahnung gezielt
ausfindig machen, eine gegebenenfalls notwendige Unterlassungserklärung eigens zu Ihren Gunsten
individuell formulieren und für Sie abgeben. Hierdurch können Gerichtsprozesse vermieden und
ungerechtfertigte Forderungen der Gegenseite effektiv abgewehrt werden.
Der Autor ist
Rechtsanwalt in Köln. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der
Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln. Er berät und
vertritt Privatmandanten und Unternehmer in Fragen des Urheber-, Internet und
Medienrechts.
Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine
unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden.
Weitere Informationen
erhalten Sie auf der Internetseite www.wagnerhalbe.de.
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