Abmahnung rka Rechtsanwälte für das Spiel "Risen 3: Titan Lords" i.A.d. Koch Media GmbH

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Die Hamburger Rechtsanwälte rka mahnen im Auftrag der Koch Media GmbH die unerlaubte Verwertung des Computerspiels „Risen 3: Titan Lords“ ab. Den betroffenen Internetanschlussinhabern wird vorgeworfen, das Spiel auf Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerken) Dritten illegal weltweit zum kostenlosen Download angeboten zu haben. Es werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ein pauschaler Betrag in Höhe von 900,00 EUR gefordert. 

„Risen 3: Titan Lords“ – Unterlassungserklärung zugunsten der Koch Media GmbH?

Es kommt darauf an. Grundsätzlich sollte zunächst überprüft werden, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Das ist immer nur dann der Fall, wenn der Anschlussinhaber entweder selbst, also „täterschaftlich“, für den Download (bzw. den Upload) des Spiels „Risen 3: Titan Lords“ verantwortlich ist oder er als sog. Störer für den Download Dritter, wie zum Beispiel Familienangehöriger, haftet. Gerade bei anderen Familienmitgliedern kommt es darauf an, ob dem Anschlussinhaber Belehrungspflichten obliegen, die er möglicherweise verletzt hat. Der Bundesgerichtshof hat erst jüngst entschieden, dass es gegenüber volljährigen Familienmitgliedern keine anlasslosen Belehrungspflichten gibt, vgl. BGH – BearShare. Anders ist dies bei minderjährigen Familienmitgliedern. Diese müssen, bevor ihnen der häusliche Internetanschluss zur Mitnutzung überlassen wird, darüber belehrt werden, dass Tauschbörsen zum Down- bzw. Upload urheberrechtlich geschützter Werke nicht genutzt werden dürfen. Nur wenn diese Belehrung nachweislich unterblieben ist, haftet der Anschlussinhaber auf Unterlassung. Allerdings sollte in diesen Fällen die Unterlassungserklärung auch genau auf diesen Verstoß – auf die unterlassene Belehrung – begrenzt werden.

Die Differenzierung zwischen Täter- und Störerhaftung ist nicht nur eine juristische Formalie. Denn nur der Täter, nicht aber der Störer, haftet auf Schadensersatz. Wenn eine Haftung des Anschlussinhabers nur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht kommt, ist ein Schadenersatzanspruch der Koch Media GmbH für den Upload des PC-Spiels „Risen 3: Titan Lords“ ausgeschlossen.

„Risen 3: Titan Lords“ – 900,00 EUR für ein Spiel?

Wie schon erwähnt, haftet nur der „Täter“ auch auf Schadensersatz. Wer aber als Anschlussinhaber selbst nicht für den Upload des Computerspiels „Risen 3: Titan Lords“ verantwortlich ist, haftet nicht auf Schadensersatz, sondern maximal auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten), die in aller Regel gemäß des neu gefassten § 97a UrhG auf einen Betrag in Höhe von 124,00 EUR (errechnet aus einem Gegenstandswert von 1.000 EUR) begrenzt sind.

Aber selbst wenn der Anschlussinhaber das Spiel „Risen 3: Titan Lords“ selbst geladen hat, lassen sich die geforderten Beträge reduzieren – oft erheblich.

Weitere Informationen zu rka Abmahnungen?

Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf rka Abmahnungen zusammengestellt. Hier können sich Betroffene einen ersten Überblick verschaffen. Darüber hinaus bieten wir telefonisch die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Wenn auch Sie von einer Abmahnung der rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH für ein Computerspiel wie z. B. „Risen 3: Titan Lords“, „Tomb Raider“, „Goat Simulator“, „Risen 2: Dark Waters“ etc. betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Sievers & Collegen – Rechtsanwaltskanzlei


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