Abmahnung – Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

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Abmahnung

Unter einer Abmahnung versteht man die Beanstandung eines bestimmten Verhaltens als vertragswidrig. Im Unterschied zur Rüge oder Ermahnung ist die Abmahnung mit der Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen verbunden. Die Abmahnung ist also die Vorstufe vor ernsthaften Maßnahmen des Arbeitgebers. Sie ist nach der Kündigung und neben der Versetzung die härteste Maßnahme, die der Arbeitgeber bei Vertragsverstößen verhängen kann. Abgesehen von den Fällen der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist die Abmahnung eine Voraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung.

Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen will, muss er dabei bestimmte Aspekte beachten. Vor allem muss der Arbeitgeber überlegen, ob er nicht direkt eine Kündigung erklären möchte. Ein späterer Wechsel von der Abmahnung zur Kündigung ist nicht möglich, weil die Abmahnung zugleich den Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht beinhaltet. Umgekehrt kann eine Kündigung in eine Abmahnung umgewandelt werden.

Die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie unterliegt insbesondere keinen Fristen. Allerdings verliert eine Abmahnung nach Ablauf einer geraumen Zeit (2-3 Jahre) ihre Wirkung.

Eine Abmahnung muss auch nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Auch mündliche Abmahnungen sind wirksam. Allerdings muss der Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit und den Inhalt der Abmahnung im Streitfall beweisen. Daher empfiehlt es sich, eine Abmahnung schriftlich zu erteilen.

Inhaltlich muss die Abmahnung bestimmte Erfordernisse erfüllen:

  • Sie muss den Vertragsverstoß konkret bezeichnen (Datum, gegebenenfalls Ort und genaue Bezeichnung der Vertragsverletzung).
  • Für den Arbeitnehmer muss erkennbar sein, welches Verhalten zukünftig von ihm erwartet wird.
  • Die Abmahnung muss den Arbeitnehmer hinreichend warnen, dass ein erneuter Verstoß zur Kündigung führen kann.

Der Arbeitnehmer kann sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung durchaus zur Wehr setzen. Das kann sinnvoll sein, weil die Abmahnung zur Personalakte genommen wird und den beruflichen Aufstieg des Arbeitnehmers dauerhaft behindern kann. Daher hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass eine ungerechtfertigte oder durch Zeitablauf überholte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Dieser Anspruch ist gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbar.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer wenigstens eine Gegendarstellung verfasst und den Arbeitgeber auffordert, diese zur Personalakte zu nehmen. Als mindeste Maßnahme ist dem Arbeitnehmer zu raten, Gegenbeweise zu sichern.


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