Abmahnung Urheberrecht wegen illegalem Download von Top Serien aus den USA

  • 2 Minuten Lesezeit


Wie lautet der Vorwurf einer Abmahnung Urheberrecht?

Der Vorwurf lautet: „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung“. In der Regel verlangen Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Form eines Vergleichsbetrags von 935,00,- (Film) oder € 619,50,- und mehr (Serie).

Waldorf Frommer Rechtsanwälte haben sich darauf spezialisiert, massenweise Abmahnungen wegen Filesharings (illegalen Tauschangebotes) zu verschicken.

Achtung!

Dabei handelt es sich nicht um Internetabzocke oder Betrug! Sie haben es mit einer renommierten Anwaltskanzlei zu tun. Machen Sie keine Experimente. Werden Sie bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer unbedingt tätig und suchen sich den Rat Ihres fachkundigen Anwaltes. -  Abmahnung Urheberrecht


Worum geht es bei einer Abmahnung Urheberrecht ?

In den allermeisten Fällen werden Abmahnungen von Waldorf Frommer u. a. verschickt, weil man ein illegales Tauschbörsenangebot (Filesharing) vorgenommen haben soll. Viele von Ihnen werden gar nicht wissen, dass Sie hier einen illegalen Upload vorgenommen haben sollen (BitTorrent).

Es gibt mittlerweile viele sogenannte Tauschbörse, die wie Streaming-Portale aufgemacht sind. Im Front-End wird massiv Werbung für einen sogenannten kostenlosen Download von Top Filmen und den neusten Serien aus der USA betrieben. Viele Internet User gehen erstens davon aus, dass Sie sich in einem Streaming Portal befinden und zweitens der Stream kostenlos sei.  

Tatsächlich handelt es sich aber nicht um Streaming Portale, sondern Tauschbörsen, bei denen der gewünschte Download illegal ist. - Abmahnung Urheberrecht

Zur Haftung eines ermittelten Anschlussinhabers, von dessen Anschluss vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, hat der BGH eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und zum Ausdruck gebracht, über die heftig kontrovers diskutiert wird:

Der BGH hat nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.

Daran ändert auch das Urteil des BGH vom v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 „Loud“, nichts.

Der BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt, dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.


Wen vertritt Waldorf Frommer?

  • Bastei Lübbe AG
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • Hörbuch Hamburg HHV GmbH
  • Majestic Filmverleih GmbH
  • Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • Studiocanal GmbH
  • Distribution Licensing AG
  • Telepool GmbH
  • Tiberius Film GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
  • Universal Music GmbH
  • LEONINE Distribution GmbH
  • Universal Picture Hamburg GmbH
  • Warner Bros.
Foto(s): https://www.anwalt-abmahnung-muenchen.de/abmahnung-filesharing-anwalt-muenchen/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Georg Schäfer

Beiträge zum Thema