Abmahnung wegen Markenverletzung in Bezug auf die Marke Thermomix

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Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung wurde uns eine Abmahnung der Firma Vorwerk Deutschland Stiftung & Co KG vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist die Verletzung von Markenrecht in Bezug auf die Marken „Thermomix“ durch den Vertrieb von Kochbüchern, welche sich mit dem Thermomix beschäftigen.

Die Rechtsanwälte der der Firma Vorwerk Deutschland Stiftung & Co KG verlangen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Ausgleich der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 €. Des Weiteren wird Auskunft in Bezug auf den Umfang der Nutzung der Marken „Thermomix“ verlangt.

Markenverletzung durch Benutzung des Zeichens „Thermomix“?

Im Markenrecht gilt gem § 23 MarkenG der Grundsatz, dass der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  • dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  • ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  • die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Die Benutzung des Zeichens müsste sich jedoch im Rahmen den Zulässigen bewegen und darf damit nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Klar ist, dass nicht jede beschreibende Verwendung der Marke „Thermomix“ im Rahmen eines Kochbuches eine Markenverletzung darstellt. Beispielsweise kann aber eine sehr prominente Darstellung des Zeichens im Titel eines Buches oder E-Book nicht mehr von § 23 MarkenG gedeckt sein. Ob dies der Fall, ist anhand des Einzelfalls zu entscheiden. Wir empfehlen daher:

Bei Abmahnung: Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt nutzen!

Vorab: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse/Nummer. Des Weiteren sollten bei einer Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung folgende Verhaltenstipps beachtet werden:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist erfahrener Markenanwalt/Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Ihr Ansprechpartner im Bereich des Markenrechts.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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