Abmahnung der DUH Deutsche Umwelthilfe e. V. wg. Informationspflichten EnVKV von Maklern in Anzeigen

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Der Abmahner

Gleich mehrere Abmahnungen, die eigenständig durch den „Deutsche Umwelthilfe e. V.“ ausgesprochen wurden, liegen uns vor. Dabei mahnt der Verein besonders häufig Makler und Kfz-Händler ab – gemäß seiner Satzung zur Stärkung des Umwelt- und Verbraucherschutzes. Klagebefugt ist der Verein aufgrund seiner Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UklaG.

Der Vorwurf

Der abgemahnte Makler soll in Anzeigen (Online und in Printmedien) seinen Informationspflichten gemäß § 16a EnEv (u. a. Infos zu Energiebedarf, wesentlicher Energieträger) nicht nachgekommen sein.

Die Forderung

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenregelung sollen Kosten in Höhe von 229,34 € erstattet werden.

Unsere Einschätzung

Aufgrund unklarer Rechtsprechung ist nicht unumstritten, ob § 16a EnEV auch für Makler oder nur für Verkäufer, Vermieter und andere genannte Gruppen gilt. Vom Wortlaut der Norm ausgehend sowie aufgrund des Zwecks der Norm ist nicht davon auszugehen, dass auch weitere Gruppierungen die Informationspflicht treffen.

Unser Rat

Anwaltlicher Rat ist in diesem Fall aufgrund der ungeklärten Rechtslage unumgänglich. Die DUH macht aller Wahrscheinlichkeit nach die Vertragsstrafe nach Abgabe der Unterlassungserklärung geltend. Daher sollte dringend eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um die Gefahr der Vertragsstrafe zu verhindern. 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

 Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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