Abmahnung von Rechtsanwalt Jeff Martin, Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nach Amtsgericht Hamburg

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Uns wurde ein Schriftsatz des Kollegen Jeff Martin vom 24.05.2013 zur Beantwortung vorgelegt. Darin wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, die Urheberrechte von Amselfilm Productions GmbH & Co. KG durch die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes „Ja Toge Hociu" verletzt zu haben. Denn es steht fest, so Herr Rechtsanwalt Jeff Martin, meine Mandantschaft habe das Werk zunächst illegal heruntergeladen und sodann für Dritte zum Download angeboten, der Vorgang sei durch die Firma Baseprotect GmbH dokumentiert worden. Unsere Mandantschaft wurde aufgefordert eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, worin sie u.a. sich verpflichtet einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 750,00 Euro zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche zu zahlen.

Die Ausführungen in dem Schreiben genügten meiner Meinung nach nicht, um die Haftung meiner Mandantschaft zu begründen, jedoch gab sie die begehrte - des Rechtsfriedens wegen - Unterlassungserklärung in modifizierter Form ab und leistete keine Zahlung. Am 30.07.2013 erinnerte Herr Rechtsanwalt unsere Mandantschaft an ihre vermeintliche Zahlungspflicht und führte aus:

... weitere anwaltliche Schritte notwendig werden, müsse Kosten ggfs. wie folgt geltend gemacht werden:

1. Rechtsanwaltskosten 985,00 Euro bei 1,3 Geschäftsgebühr, Streitwert 26.000,00 Euro

....

3. Lizenzschaden, bis zu 2.000,00 Euro (s. u.a. OLG Köln 23.07.2010 - 6 U 31/10)

Wir halten sowohl die Berechnung der Rechtsanwaltskosten als auch die Bezifferung des vermeintlichen Schadensersatzanspruchs für fehlerhaft und juristisch unhaltbar. Unabhängig von In-Kraft-Treten des Gesetzes gegen unseriöse Praktiken, welches gerade durch Änderung des UrhG und GKG den Streitwert und somit auch die Rechtsanwaltsgebühren eindämmen soll, ist seit Jahren anerkannt, dass vorliegend nur eine 1,0 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert eines Unterlassungsanspruchs von (max.) 1.500,00 geltend gemacht werden kann. Auch die Berechnung des Lizenzschadens begegnet erheblichen Bedenken, der Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln geht fehl, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

Grundsätzlich raten wir dazu, bei jeder ausgesprochenen Abmahnung angemessen zu reagieren. Denn jetzt nichts oder etwas Falsches zu tun, wäre für Sie u.U. mit Nachteilen verbunden. Bewahren Sie Ruhe und nehmen Sie ggf. die anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 27.07.2013 - 31 a C 108/13. Das AG Hamburg begrenzt den Streitwert des Unterlassungsanspruchs einer Filesharing-Abmahnung unter Bezugnahme auf die bevorstehende Gesetzesänderung (BT DS 17/13057) auf 1.000,00 Euro, die sich daraus ergebenden Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung dürften demnach den Betrag von 142,80 nicht übersteigen.

Das Gericht führt aus:

Als Gegenstandwert der streitgegenständlichen Verletzungshandlung hält das Gericht gem. § 3 ZPO vielmehr einen Betrag in Höhe von 1.000,- € für sachgerecht. [...]

Bei der Frage der Bemessung einer "angemessenen" Gegenstandshöhe für die anwaltliche Tätigkeit kann nach Dafürhalten des Gerichts das am 28. Juni 2013 beschlossene Gesetz u.a. zu Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht außer Acht gelassen werden (BT-Drucksache 17/13057).

Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung, welcher hoffentlich auch andere Gerichte folgen werden. Denn uns erreichen fast täglich die durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer ausgesprochenen Abmahnungen, darin werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 Euro (1,0 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 10.000,00 Euro) geltend gemacht.

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130627_Ma%C3%9Fnahmenpaket_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken.html

Entwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713057.pdf


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