Abmahnung - Waldorf Frommer - Constantin Film - „Fack ju Göhte 2“

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Nachdem Constantin Film schon für den Film „Fack ju Göhte 1“ Urheberrechtsverletzungen über sog Filesharing-Portale hat abmahnen lassen, wird dies nun auch für den Film „Fack ju Göhte 2“ verfolgt. Die Constantin Film Verleih GmbH wird weiterhin anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München, die auch für andere Rechteinhaber wie Tele München oder Warner Bros. abmahnen.

Den abgemahnten Anschlussinhaberin wird vorgeworfen, den urheberrechtlich geschützten Film „Fack ju Göhte 2“ weltweit allen Nutzern im Internet über sog. Filesharing Portale wie BitTorrent zum Herunterladen angeboten zu haben.

In der Abmahnung verlangen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Betrag in Höhe von insgesamt 815 € (600 € Schadensersatz und 215 € Rechtsanwaltskosten).

Wir können nicht empfehlen, voreilig die beiliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und/oder den Geldbetrag zu bezahlen. Bedenken Sie: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, auch wenn es oft auf dem ersten Blick so scheint bzw. die Abmahnung dies vermittelt.

Sofern etwa der Anschlussinhaber den Film nicht selber heruntergeladen hat, ist er nur in engen Grenzen haftbar. Insoweit kann er nicht als Täter, sondern höchstens als sog. Störer haftbar gemacht werden. So haftet er nur wenn er Prüfpflichten verletzt hat und wenn ihm solche obliegen.

Bei minderjährigen Kindern hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – „Morpheus“) etwa entschieden, dass die Eltern nicht haften, wenn diese das Kind vorher über die Rechtswidrigkeit von P2P-Tauschbörsen belehrt haben und ihm die Teilnahme an Internettauschbörsen ausdrücklich verboten haben.

Bei volljährigen Kindern haftet der Anschlussinhaber dann nicht, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbrauchen, BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12.

Das Landgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12, hat entschieden, dass ein Inhaber eines WG-Anschlusses nicht als Störer gilt, wenn er die Wohnung selbst nicht mehr bewohnt. Ihn treffen insoweit keine Belehrungs- oder Prüfpflichten. Ähnliche Entscheidungen gibt es für Hotelbetreiber, Cafés, usw.

Aber selbst, wenn man als Täter in Frage kommt, heißt dies nicht unbedingt, dass man haftet. Auch hier muss man sich genau mit dem Einzelfall auseinandersetzen. So muss der Abmahner etwa seine Aktivlegitimation nachweisen. Auch hier gibt es Urteile, in denen der Abmahner dies nicht beweisen konnte. Teilweise sind auch schlicht die Forderungen überhöht oder es liegt eine formell unwirksame Abmahnung vor.

Wie können wir Ihnen helfen ?

Unsere Kanzlei hat Erfahrung aus mehr als tausend Abmahnungen im Bereich der Urheberrechtsverletzung. Wir bieten fachkundige, schnelle und kompetente Hilfe.

Soforthilfe unter 0800-3331030 oder per E-Mail.


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