Abmahnung Waldorf Frommer wegen des Films „Non Stop“

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt für die Studiocanal GmbH die illegale Verbreitung des Films „Non Stop“ mittels Filesharing ab.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, den Film „Non Stop“ über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern der Internet-Tauschbörse BitTorrent zum Download angeboten zu haben.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt von dem Empfänger des Abmahnschreibens im Namen der Studiocanal GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darüber hinaus wird die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von 815 € gefordert.

Häufig sind diese Forderungen jedoch ganz oder zumindest teilweise unberechtigt, da der betroffene Anschlussinhaber für den ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß nicht selbst verantwortlich gemacht werden kann.

Es ist häufig so, dass der Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber selbst sondern darüber hinaus auch von weiteren Personen genutzt wird.

Der in der Abmahnung stets geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gegen den Anschlussinhaber aber nur dann, wenn eine Haftung als Täter oder Störer festgestellt werden kann.

Den Anspruch auf Schadensersatz kann der Rechteinhaber nur gegenüber dem Täter selbst geltend machen. Der Aufwendungsersatz kann nur dann vom Anschlussinhaber verlangt werden, wenn er als Störer für den Urheberrechtsverstoß haftet.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, haftet dieser überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn der Internetanschluss außer vom Anschlussinhaber selbst noch von weiteren Personen genutzt werden kann (Ehepartner, Mitbewohner einer WG, volljährige Familienmitglieder).

In diesem Fall muss der Anschlussinhaber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Erst recht muss der Anschlussinhaber dann keinerlei Zahlungen an den Rechteinhaber leisten.

Ob eine Haftung des Anschlussinhabers besteht oder nicht lässt sich aber immer nur im Einzelfall beantworten. Daher sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing stets anwaltlich prüfen lassen.

So sollten Sie sich verhalten, wenn Sie als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben:

Die Abmahnung sollten Sie auf keinen Fall einfach ignorieren, weil andernfalls der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht.

Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig Für Sie nachteilige Formulierungen enthält.

Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.

Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate und vertrete Sie gerne, wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing von der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Neuwirth

Beiträge zum Thema